Die Haftung des Geschäftsführers für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten einer gem. Companys Act 1985 in England gegründeten privaten private limited company mit tatsächlichem Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach dem am Ort ihrer Gründung geltendem Recht. Der Niederlassungsfreiheit (Art. 43, 48 EG) steht entgegen, den Geschäftsführer einer solchen englischen private limited company mit Verwaltungssitz in Deutschland wegen fehlender Eintragung in einem deutschen Handelsregister der persönlichen Handelndenhaftung analog § 11 II GmbH-G für deren rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten zu unterwerfen.
(BGH, Urteil v. 14.3.2005 – II ZR 5/03)
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