AGB – Recht auch bei Arbeitsverträgen anwendbar

VonHagen Döhl

AGB – Recht auch bei Arbeitsverträgen anwendbar

Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen schützt Vertragspartner von Verwendern solcher zumeist „klein gedruckten“ Regelungen vor „bösen Überraschungen“, unangemessenen Benachteiligungen oder unklaren Formulierungen.

Wenig bekannt ist bislang, dass die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB auch auf arbeitsvertragliche Regelungen Anwendung finden.

Wird ein Arbeitsvertragsmuster vom Arbeitgeber regelmäßig verwendet – handelt es sich also nicht um einen einzelnen, individuell ausgehandelten Vertrag – dürfen die arbeitsvertraglichen Regelungen den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Enthält der Vertrag beispielsweise eine Regelung nach der die Ansprüche des Arbeitnehmers innerhalb einer kurzen Frist verfallen, wenn sie nicht innerhalb der Frist schriftlich geltend gemacht werden, kann diese Regelung unzulässig und damit unwirksam sein. Auch eine Vertragsklausel nach der der Arbeitnehmer –womöglich noch unbegrenzt – Überstunden leisten muss, ohne dass diese gesondert vergütet werden, kann nichtig sein, wenn für die Mehrarbeit keine angemessene andere Gegenleistung vereinbart ist.

Auch Regelungen mit denen der Arbeitnehmer bei Abschluss de Vertrages nicht rechnen musste – z.B., wenn ein Karosserieschlosser verpflichtet wird beim privaten PKW- Kauf nur Fahrzeuge aus dem Bestand des Autohauses bei dem er beschäftigt ist, zu kaufen – sind unwirksam und müssen vom Arbeitnehmer nicht beachtet werden.

Enthält eine vertragliche Abrede unklare oder mehrdeutige Regelungen geht auch dies zu Lasten des Verwenders des Arbeitsvertragsformulars– hier also des Arbeitgebers.

Ob eine Regelung im Einzelfall nichtig ist oder nicht, sollte anhand des Vertrages durch einen arbeitsrechtlich qualifizierten Rechtsanwalt geprüft werden.

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