Eltern schulden in entsprechender Anwendung des § 1360a IV BGB auch ihren volljährigen Kindern einen Vorschuss für die Kosten eines Rechtsstreits in persönlichen Angelegenheiten, wenn die Kinder wegen der Fortdauer ihrer Ausbildung noch keine eigene Lebensstellung erreicht haben.
(BGH, Beschluss v. 23.3.2005 – XII ZB 13/05)
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