Prozesskosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich werden als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt. Dagegen sind die Aufwendungen für die Auseinandersetzung gemeinsamen Vermögens anlässlich einer Scheidung nicht als steuermindernd zu berücksichtigen. Dies geht aus zwei nun veröffentlichten Urteilen des Bundesfinanzhofs hervor (Urteile vom 30.06.2005, Az.: III R 36/03 und III R 27/04).
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