Der Vorläufigkeitsvermerk auf Einkommensteuerfestsetzungen hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten bezieht sich nur auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung. Dies hat das Bundesfinanzministerium in einem Antwortschreiben auf eine Anfrage des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV) mitgeteilt. Der Verband empfiehlt daher weiterhin, gegen die Festsetzungen Einspruch einzulegen, um in jedem Fall die Möglichkeit für späteren Rechtsschutz offen zu halten.
Mit Schreiben vom 02.08.2005 hatte das Bundesfinanzministerium verfügt, dass im Hinblick auf anhängige Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof die Einkommensteuerfestsetzung in einigen Punkten nur vorläufig erfolgen soll. Diese vorläufige Festsetzung betrifft auch die Frage der Nichtabziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als Werbungskosten. Der DStV wandte sich daraufhin am 20.09.2005 mit einem Schreiben an das BMF, um die Reichweite dieses Vorläufigkeitsvermerks zu klären.
In seiner Antwort vom 04.10.2005 stellte das Ministerium klar, dass der Vorbehalt sich einzig auf die Frage beziehe, ob die Nichtabziehbarkeit verfassungsmäßig sei. Das Ministerium verwies jedoch zugleich auf die Möglichkeit, dass der BFH in den anhängigen Verfahren gar nicht auf verfassungsrechtliche Gründe zurückgreift. In diesem Fall, so der DStV, halte der Vorläufigkeitsvermerk die Steuerfestsetzung nicht für späteren Rechtsschutz offen. Einen Einspruch gegen die Bescheide halten die Experten daher weiter für empfehlenswert.
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