Kategorien-Archiv Familien- und Erbrecht

VonHagen Döhl

Zum Versorgungsausgleich – Dauer der Ehe

1. Der Versorgungsausgleich findet seine gesetzliche Grundlage in dem Gedanken der einmal auf Lebenszeit angelegt gewesenen ehelichen Lebensgemeinschaft und der damit begründeten Versorgungsgemeinschaft der Ehegatten. Zerbricht die Lebens- und Versorgungsgemeinschaft, sind die während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglichen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung nunmehr auf die Ehegatten aufzuteilen.2. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587c Nr. 1 BGB dann in Betracht kommen kann, wenn eine extrem kurze Ehezeit vorliegt, wobei es für die Frage, ob eine Ehe von kurzer Dauer war, auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ankommt (vgl. BGH, a.a.O.). Eine „extrem kurze Ehe“ im vorstehenden Sinn lässt nach Rechtsprechung und Literatur den Schluss zu, dass eine Lebens- und Versorgungsgemeinschaft der Ehegatten nicht begründet worden ist, was gegebenenfalls den Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu rechtfertigen vermag.3. Bei einer Ehezeit von siebzehn Monaten kann die Dauer der Ehe der Parteien nicht als „extrem kurz“ im Sinne der angegebenen Rechtsprechung und Literatur angesehen werden. (Saarländisches OLG Urteil vom 24.10.2002 – 9 UF 120/02)

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Zur Unterhaltsverpflichtung bei langer Studienzeit

Die Regelstudienzeit mit der Förderungshöchstdauer nach dem BAföG ist lediglich ein Anhaltspunkt für die übliche Studiendauer, begrenzt den Unterhaltsanspruch aber nicht, denn die Vorschriften der staatlichen Ausbildungsförderung regeln nicht den privatrechtlichen Unterhaltsanspruch eines Kindes.
(OLG Koblenz 4.11.2002 – 13 UF 242/02)

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Androhung von Zwangshaft bei Umgangsvereitelung

Sofern der betreuende Elternteil den gerichtlich geregelten Umgang des Kindes mit seinem anderen Elternteil dauerhaft verweigert und wird somit eine zwangsweise Durchsetzung der Entscheidung erforderlich, so kann dem betreuenden Elternteil nicht nur ein Zwangsgeld zur Erfüllung seiner Verpflichtung, den Umgang zu gewähren, angedroht werden, sondern auch eine Zwangshaft für den Fall der Verweigerung der Herausgabe des Kindes. (OLG Dresden vom 25.04.2002, in FamRZ 22/2002, Seite 1588)

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Beteiligung von Ehegatten am jeweiligen Kontostand eines Gemeinschaftskontos

Nach einer Entscheidung des Saarländischen OLG sind Ehegatten am jeweiligen Kontostand eines Gemeinschaftskontos regelmäßig zu gleichen Teilen berechtigt.Grundsätzlich kommen für Kontoverfügungen, die den Hälfteanteil überschreiten und die während des Zusammenlebens der Ehegatten getroffen worden sind, Ausgleichsansprüche in Betracht. Allerdings liegt während intakter Ehe meist eine anderweitige Bestimmung im Sinne eines konkludenten Verzichts auf Ausgleichsansprüche vor.Jedoch geht der konkludente Verzicht auf Ausgleich während intakter Ehe nur so weit, als es sich um Kontoverfügungen zu ehedienlichen, der gemeinschaftlichen Lebensplanung entsprechenden Zwecken handelt (BGH, FamRZ 1993, 413). Der Verzicht erfasst hingegen nicht mit dem Zweck des Kontos unvereinbare missbräuchliche Verfügungen wie Geldentnahmen zur Finanzierung eigennütziger, von der einverständlichen ehelichen Lebensgestaltung nicht gedeckter Vorhaben (vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 2. Aufl., Rz. 536 m.w.N.). Vor allem erfasst er auch nicht den Zugriff auf das Konto unmittelbar vor der Trennung, der deren Finanzierung oder der Bildung einer Rücklage dienen soll, soweit das Vorgehen nicht im Einzelfall als vom mutmaßlichen Willen des anderen Ehegatten gedeckt angesehen werden kann (vgl. Wever, a.a.O.).(Saarländisches OLG -16.10.2002 – 9 U 633/01)

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Probleme beim handschriftlichen Testament

Setzen sich Eheleute in einem handschriftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben ein, unterschreiben sie diese Verfügung gemeinsam und erfolgt erst unterhalb dieser Unterschriften auf demselben Blatt die Einsetzung von Schlusserben nach dem Tod des Längstlebenden, so genügt diese Schlusserbeneinsetzung nicht dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift gem. § 2247 I BGB, soweit sie nicht gesondert unterschrieben wird, so hat das (OLG Celle Urteil vom 19.07.2002 – 6W85/02)

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Unwirksamer Ehevertrag bei unangemessener Benachteiligung des Ehepartners

Der Ehevertrag eines sehr gut verdienenden und vermögenden Ehemanns mit der
haushaltsführenden und kindesbetreuenden Ehefrau ist wegen deren unangemessenen Benachteiligung als insgesamt unwirksam zu erachten, wenn die Frau auf Unterhalt mit Ausnahme von Betreuungsunterhalt verzichtet hat, der Versorgungsausgleich durch relativ geringe Beitragszahlungen für eine
Lebensversicherung ersetzt und der Zugewinn ausgeschlossen wurde
(Urteil OLG München vom 1.10.2002 – 4UF7/02)

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Unterhaltsanspruch eines Volljährigen bei Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres

Nach der Entscheidung des OLG München vom 15.11.2001 entfällt während der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres die Bedürftigkeit und somit der Unterhaltsanspruch analog wie bei Ableistung eines Zivildienstes. Das OLG München begründet das damit, da durch Unterkunft, Verpflegung und Gewährung eines Taschengeldes der Bedarf gedeckt ist und somit keine Bedürftigkeit mehr zu verzeichnen ist.
(FamRZ 20/2002, Seite 1425)

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Trennungsunterhalt nach kurzem Zusammenleben

Nach Auffassung des OLG Hamburg werden ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr von den beiderseitigen Lebensverhältnissen nach Trennung geprägt, wenn die Eheleute nur 1 1/1 Monate zusammengelebt haben und die Trennung auf Wunsch des bedürftigen Ehegatten erfolgt ist, obwohl dieser nicht imstande ist, durch Erwerbstätigkeit für seinen Unterhalt zu sorgen.
Hinweis: Das OLG Hamburg stützt sich dabei auf § 1361 Abs. 2 BGB. Gegenmeinungen gehen davon aus, dass diese Vorschrift auf einen Ehepartner nicht anwendbar ist, der keine Erwerbstätigkeit zu erlangen vermag.
(OLG Hamburg – FamRZ 2002/173)

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Volljährigenunterhalt und Anrechnung des staatlichen Kindergeldes

Lebt der volljährige Auszubildende oder Student im Haushalt eines Elternteiles, der auf Grund seines Einkommens nicht in der Lage ist, Barunterhalt für dieses volljährige Kind zu leisten, wird bei der Unterhaltsermittlung des anderen Elternteiles das staatliche Kindergeld dennoch nur hälftig angerechnet, da zwar gegenüber dem volljährigen Kind keine berücksichtigungswürdigen Betreuungsleistungen erbracht werden, allerdings Naturalunterhalt durch die Gewährung von Kost und Logie, so dass es gerechtfertigt ist, bei der Unterhaltsbemessung das staatliche Kindergeld dem Barunterhaltspflichtigen nur hälftig anzurechnen.
(OLG Brandenbur, FamRZ 17/2002, S. 1216)

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Volljährigenunterhalt

Sofern der barunterhaltspflichtige Elternteil eine Unterhaltsabänderungsklage nach Eintritt der Volljährigkeit erhebt, genügt er seiner Darlegungs- und Beweislast zu den Voraussetzungen für die Abänderungsklage damit, dass er darauf hinweist, dass der vormalige Unterhaltstitel aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes stammt und dieses nunmehr volljährig ist. Es liegt an dem volljährigen Kind nunmehr darzutun und zu beweisen, dass der Unterhaltsanspruch fortbesteht und welche Haftungsquote auf den jeweiligen Elternteil entfällt.
(OLG Brandenburg, FamRZ 17/2001, S. 1193 ff.)