Volljährigenunterhalt

VonHagen Döhl

Volljährigenunterhalt

Sofern der barunterhaltspflichtige Elternteil eine Unterhaltsabänderungsklage nach Eintritt der Volljährigkeit erhebt, genügt er seiner Darlegungs- und Beweislast zu den Voraussetzungen für die Abänderungsklage damit, dass er darauf hinweist, dass der vormalige Unterhaltstitel aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes stammt und dieses nunmehr volljährig ist. Es liegt an dem volljährigen Kind nunmehr darzutun und zu beweisen, dass der Unterhaltsanspruch fortbesteht und welche Haftungsquote auf den jeweiligen Elternteil entfällt.
(OLG Brandenburg, FamRZ 17/2001, S. 1193 ff.)

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort