Zum Versorgungsausgleich – Dauer der Ehe

VonHagen Döhl

Zum Versorgungsausgleich – Dauer der Ehe

1. Der Versorgungsausgleich findet seine gesetzliche Grundlage in dem Gedanken der einmal auf Lebenszeit angelegt gewesenen ehelichen Lebensgemeinschaft und der damit begründeten Versorgungsgemeinschaft der Ehegatten. Zerbricht die Lebens- und Versorgungsgemeinschaft, sind die während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglichen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung nunmehr auf die Ehegatten aufzuteilen.2. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587c Nr. 1 BGB dann in Betracht kommen kann, wenn eine extrem kurze Ehezeit vorliegt, wobei es für die Frage, ob eine Ehe von kurzer Dauer war, auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ankommt (vgl. BGH, a.a.O.). Eine „extrem kurze Ehe“ im vorstehenden Sinn lässt nach Rechtsprechung und Literatur den Schluss zu, dass eine Lebens- und Versorgungsgemeinschaft der Ehegatten nicht begründet worden ist, was gegebenenfalls den Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu rechtfertigen vermag.3. Bei einer Ehezeit von siebzehn Monaten kann die Dauer der Ehe der Parteien nicht als „extrem kurz“ im Sinne der angegebenen Rechtsprechung und Literatur angesehen werden. (Saarländisches OLG Urteil vom 24.10.2002 – 9 UF 120/02)

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort