Vertrag über den „Erwerb“ von Hard- und Software als Gesamtlösung

VonHagen Döhl

Vertrag über den „Erwerb“ von Hard- und Software als Gesamtlösung

Verspricht ein Unternehmer, dass die in seinen einzelnen Produktscheinen angebotene Soft- und Hardware die gesamte für den Betrieb des Bestellers erforderliche Anwendersoftware enthalte, so schuldet er aufgrund des mit der Unterzeichnung dieser Produktscheine geschlossenen Vertrages eine Gesamtlösung und kann sich nicht darauf berufen, der Besteller habe zunächst als Basislösung lediglich die in den einzelnen Produktscheinen aufgeführte Hard- und Software bestellt und für etwaige Ergänzungen hätte dieser zusätzliche Sondersoftware erwerben müssen.
(OLG Köln Urteil vom 04.11.2002 – 19 U 27/02)

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