1. Die gem. § 2a Abs. 2 PflSchG i. d. F. der Bekanntmachung v. 14.5.1998 (BGBl. I S. 1527 und S. 3512) bekannt gegebenen Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz enthalten Handlungsempfehlungen. Ihnen kann nicht die Verpflichtung für einen Obstanbaubetrieb entnommen weiden, eine Abtrift von Pflanzenschutzmitteln auf benachbarte Wohngrundstücke (gänzlich) zu vermeiden.
2. Setzt die Gemeinde ein allgemeines Wohngebiet in der Nachbarschaft zu einem Obstanbaubetrieb fest, ist abwägungsfehlerschaft, wenn sie dem Außenwohnbereich auf den Baugrundstücken die Schutzwürdigkeit abspricht, soweit durch eine mögliche Abtrift von Pflanzenschutzmitteln eine Gesundheitsgefahr droht.
(OVG Lüneburg, Nds, Beschl. v. 15.11.2001 – 1 MN 3457/01 – [52/02])
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