Nach der Entscheidung des OLG München vom 15.11.2001 entfällt während der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres die Bedürftigkeit und somit der Unterhaltsanspruch analog wie bei Ableistung eines Zivildienstes. Das OLG München begründet das damit, da durch Unterkunft, Verpflegung und Gewährung eines Taschengeldes der Bedarf gedeckt ist und somit keine Bedürftigkeit mehr zu verzeichnen ist.
(FamRZ 20/2002, Seite 1425)
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