Die Regelstudienzeit mit der Förderungshöchstdauer nach dem BAföG ist lediglich ein Anhaltspunkt für die übliche Studiendauer, begrenzt den Unterhaltsanspruch aber nicht, denn die Vorschriften der staatlichen Ausbildungsförderung regeln nicht den privatrechtlichen Unterhaltsanspruch eines Kindes.
(OLG Koblenz 4.11.2002 – 13 UF 242/02)
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