Nach Auffassung des OLG Hamburg werden ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr von den beiderseitigen Lebensverhältnissen nach Trennung geprägt, wenn die Eheleute nur 1 1/1 Monate zusammengelebt haben und die Trennung auf Wunsch des bedürftigen Ehegatten erfolgt ist, obwohl dieser nicht imstande ist, durch Erwerbstätigkeit für seinen Unterhalt zu sorgen.
Hinweis: Das OLG Hamburg stützt sich dabei auf § 1361 Abs. 2 BGB. Gegenmeinungen gehen davon aus, dass diese Vorschrift auf einen Ehepartner nicht anwendbar ist, der keine Erwerbstätigkeit zu erlangen vermag.
(OLG Hamburg – FamRZ 2002/173)
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