Trennungsunterhalt nach kurzem Zusammenleben

VonHagen Döhl

Trennungsunterhalt nach kurzem Zusammenleben

Nach Auffassung des OLG Hamburg werden ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr von den beiderseitigen Lebensverhältnissen nach Trennung geprägt, wenn die Eheleute nur 1 1/1 Monate zusammengelebt haben und die Trennung auf Wunsch des bedürftigen Ehegatten erfolgt ist, obwohl dieser nicht imstande ist, durch Erwerbstätigkeit für seinen Unterhalt zu sorgen.
Hinweis: Das OLG Hamburg stützt sich dabei auf § 1361 Abs. 2 BGB. Gegenmeinungen gehen davon aus, dass diese Vorschrift auf einen Ehepartner nicht anwendbar ist, der keine Erwerbstätigkeit zu erlangen vermag.
(OLG Hamburg – FamRZ 2002/173)

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