Zahlreiche Abmahnungen wegen gleichartiger Abmahnungen, denen keine weiteren Kosequenzen folgen, können die Warnfunktion der Abmahnung abschwächen. Der Arbeitgeber muss dann die letzte Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung besonders eindringlich gestalten, um dem Arbeitnehmer klar zu machen, dass weitere derartige Pflichtverletzungen nunmehr den Ausspruch einer Kündigung nach sich ziehen werden.
(BAG Urteil v. 15.11.2001 – 2 AZR 609/00)
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