Architektenhaftung

VonHagen Döhl

Architektenhaftung

Die spätere Beendigung des Architektenvertrages lässt die einmal begründete Sekundärhaftung des Architekten nicht entfallen.

Als Sachwalter des Bauherrn hat der Architekt die Ursachen sichtbar gewordener Baumängel unverzüglich aufzuklären und den Bauherrn ohne schuldhafte Verzögerung vom Ergebnis der Untersuchung und der sich daraus ergebenden Rechtslage zu unterrichten, auch wenn sich um eigene Planungs- oder Aufsichtmängel handelt.
(Urteil des BGH vom 4.4.2002 – VIIZR143/99)

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