Beteiligung von Ehegatten am jeweiligen Kontostand eines Gemeinschaftskontos

VonHagen Döhl

Beteiligung von Ehegatten am jeweiligen Kontostand eines Gemeinschaftskontos

Nach einer Entscheidung des Saarländischen OLG sind Ehegatten am jeweiligen Kontostand eines Gemeinschaftskontos regelmäßig zu gleichen Teilen berechtigt.Grundsätzlich kommen für Kontoverfügungen, die den Hälfteanteil überschreiten und die während des Zusammenlebens der Ehegatten getroffen worden sind, Ausgleichsansprüche in Betracht. Allerdings liegt während intakter Ehe meist eine anderweitige Bestimmung im Sinne eines konkludenten Verzichts auf Ausgleichsansprüche vor.Jedoch geht der konkludente Verzicht auf Ausgleich während intakter Ehe nur so weit, als es sich um Kontoverfügungen zu ehedienlichen, der gemeinschaftlichen Lebensplanung entsprechenden Zwecken handelt (BGH, FamRZ 1993, 413). Der Verzicht erfasst hingegen nicht mit dem Zweck des Kontos unvereinbare missbräuchliche Verfügungen wie Geldentnahmen zur Finanzierung eigennütziger, von der einverständlichen ehelichen Lebensgestaltung nicht gedeckter Vorhaben (vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 2. Aufl., Rz. 536 m.w.N.). Vor allem erfasst er auch nicht den Zugriff auf das Konto unmittelbar vor der Trennung, der deren Finanzierung oder der Bildung einer Rücklage dienen soll, soweit das Vorgehen nicht im Einzelfall als vom mutmaßlichen Willen des anderen Ehegatten gedeckt angesehen werden kann (vgl. Wever, a.a.O.).(Saarländisches OLG -16.10.2002 – 9 U 633/01)

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