Androhung von Zwangshaft bei Umgangsvereitelung

VonHagen Döhl

Androhung von Zwangshaft bei Umgangsvereitelung

Sofern der betreuende Elternteil den gerichtlich geregelten Umgang des Kindes mit seinem anderen Elternteil dauerhaft verweigert und wird somit eine zwangsweise Durchsetzung der Entscheidung erforderlich, so kann dem betreuenden Elternteil nicht nur ein Zwangsgeld zur Erfüllung seiner Verpflichtung, den Umgang zu gewähren, angedroht werden, sondern auch eine Zwangshaft für den Fall der Verweigerung der Herausgabe des Kindes. (OLG Dresden vom 25.04.2002, in FamRZ 22/2002, Seite 1588)

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