Primacom versucht erneut gegenüber Hoyerswerdaer Kunden Entgelte zu erhöhen

VonHagen Döhl

Primacom versucht erneut gegenüber Hoyerswerdaer Kunden Entgelte zu erhöhen

Der Mainzer Kabelnetzbetreiber PrimaCom und seine Tochtergesellschaft PrimaCom Region Dresden GmbH & Co.KG versucht erneut seine Einnahmen gegenüber Hoyerswerdaer Kunden aufzubessern.

Gegenüber den Kunden die sich nicht am Lastschriftverfahren beteiligen wird dieser Tage teilweise angekündigt künftig für die Bearbeitung der monatlichen Rechnungen und der Überweisungen ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 1,53 EUR zu erheben.

Die dazu in einer Lokalzeitung publizierte Auffassung der örtlichen Verbraucherschutzzentrale, dass dies mit Blick auf eine BGH- Entscheidung aus dem Jahre 1996 zulässig sei, ist nach unserer Auffassung so pauschal nicht richtig.

Zunächst müsste für eine solche Betrachtungsweise eine Verpflichtung der Kunden bestehen am Lastschriftverfahren teilzunehmen.

Bei den Anfang der 90er Jahre geschlossenen Verträgen ist das nicht der Fall, weil sich dies aus den Verträgen eben nicht ergibt. Deshalb ist im Einzelfall zu prüfen, ob entweder bei später abgeschlossenen Verträgen eine solche Verpflichtung einbezogen worden ist oder bei den alten Verträgen eine Zusatzvereinbarung darüber getroffenen wurde. Die bloße Gestattung des Lastschrifteinzuges durch den Kunden ist keine solche Vereinbarung.

Allerdings hat die PrimaCom in den letzten Jahren ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) angepasst und zumindest ab 2001 (uns liegen die AGB Stand 6/2001 und 1/2002 vor) unter Ziff. 3.4. geregelt, dass ein Forderungseinzug per Lastschriftverfahren erfolgt und ansonsten ein „zusätzliches Entgelt“ erhoben wird.

Wer also einen Vertrag unter Einbeziehung solcher Klauseln abgeschlossen hat oder wer die spätere Einbeziehung neuer AGB in einen alten Vertrag genehmigt hat, muss das zusätzliche Entgelt u.U. bezahlen. (Die o.g. BGH- Entscheidung bezieht sich auf die grundsätzliche Zulässigkeit solcher AGB- Klauseln.)

Ein Automatismus, nach dem neue AGB immer gelten ist hingegen nicht erkennbar. Wer also keine Vereinbarung mit der PrimaCom über die Einbeziehung einer solchen AGB- Klausel getroffen hat ist folglich nicht verpflichtet sich am Lastschriftverfahren zu beteiligen und muss auch kein zusätzliches Entgelt bezahlen.

Abgesehen davon begründet die PrimaCom ihr Vorgehen mit dem Aufwand für die Bearbeitung der monatlichen Rechnungen und dem Mehraufwand für manuelle Buchungskorrekturen bei unvollständigen oder ungenauen Angaben der Überweiser.

Die PrimaCom ist aber zur monatlichen Rechnungslegung gar nicht verpflichtet. Das Entgelt ist mit den Kunden vereinbart. Was der Kunde monatlich zu bezahlen hat weiß er. Ein Vermieter wird auch nicht monatlich eine Rechnung für die Miete zusenden…

Warum sollen also die Kunden für einen Aufwand zahlen, den die PrimaCom gar nicht betreiben müsste oder nur im wirtschaftlichen Eigeninteresse betreibt.

Auch sollte es zumindest bedenklich sein dürfen, den Aufwand für Fehlbuchungen, den möglicherweise einzelne Kunden durch ungenaue Angaben verursachen, allen anderen, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen pauschal überzubürden.

Die PrimaCom hat aber teilweise sogar denjenigen Kunden eine Mitteilung über das zusätzliche Entgelt gemacht, die ihre Lastschriftermächtigung gar nicht storniert, sondern auf der Grundlage des Urteils des AG Hoyerswerda vom 13.11.2002 lediglich die Rückzahlung der zuviel eingezogenen Beträge verlangt haben.

Die PrimaCom ist sich vermutlich auch des Umstandes bewusst, dass die o.g. AGB- Klausel gar nicht mit allen Kunden vereinbart ist, denn auf den jüngsten Kontoauszügen und Rechnungen ist ein Hinweis auf neue AGB ersichtlich, die vertragswirksam werden sollen, wenn der Kunde nicht bis 1.1.2003 widerspricht.

Wer also vermeiden will, dass solche Klausel oder andere die Position des Kunden verschlechternde Regelungen wirksam werden, sollte rechtzeitig widersprechen.

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort