Fälligkeit des Werklohnes bei berechtigter Abnahmeverweigerung

VonHagen Döhl

Fälligkeit des Werklohnes bei berechtigter Abnahmeverweigerung

Der Werklohn wird trotz berechtigter Abnahmeverweigerung fällig, wenn der Auftraggeber nicht mehr Erfüllung, sondern wegen der mangelhaften Leistung nur noch Schadensersatz oder Minderung verlangt. (Urteil des BGH vom 10.10.2002 – VII ZR 315/01)

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