Lebt der volljährige Auszubildende oder Student im Haushalt eines Elternteiles, der auf Grund seines Einkommens nicht in der Lage ist, Barunterhalt für dieses volljährige Kind zu leisten, wird bei der Unterhaltsermittlung des anderen Elternteiles das staatliche Kindergeld dennoch nur hälftig angerechnet, da zwar gegenüber dem volljährigen Kind keine berücksichtigungswürdigen Betreuungsleistungen erbracht werden, allerdings Naturalunterhalt durch die Gewährung von Kost und Logie, so dass es gerechtfertigt ist, bei der Unterhaltsbemessung das staatliche Kindergeld dem Barunterhaltspflichtigen nur hälftig anzurechnen.
(OLG Brandenbur, FamRZ 17/2002, S. 1216)
Über den Autor