Kategorien-Archiv Computer und Internet

VonHagen Döhl

Hersteller müssen ihre Software unter Umständen kostenlos auf Euro umstellen

Hersteller von Computerprogrammen müssen für die gesamte Vertragslaufzeit die Nutzbarkeit ihres Programmes gewährleisten. Auch wenn die Währungsumstellung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbar war, müssen sie das Programm kostenlos aktualisieren.

Der Sachverhalt:

Die Klägerin hatte 1996 die Nutzungsrechte eines Computerprogramms bis in das Jahr 2001 gemietet. Für die Umstellung auf Euro verlangte der Hersteller nachträglich mehr als 27.000 DM. Die Klägerin verlangt von dem Hersteller, dass er das Programm kostenlos aktualisiert. Ihre hierauf gerichtete Klage hatte Erfolg.

Die Gründe:

Der Hersteller ist verpflichtet die Software auf Euro umzustellen. Er muss für die gesamte Vertragslaufzeit die Nutzbarkeit des Programmes gewährleisten. Binnen eines Monats muss er das Programm kostenlos aktualisieren.

(LG Wuppertal 8.11.2001, 11 O 94/01)

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Wirksamer Kaufvertrag bei Internetauktion

Der BGH hat nun (lange erwartet) über das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines über eine sogenannte Internet-Auktion angewandten Kaufvertrages befunden. Zuvor hatte das Gericht – anders als das Landgericht Münster (in erster Instanz) – einer Klage über die Erfüllung eines im Internet geschlossenen Kaufvertrages nach Maßgabe des höchsten Gebotes über ein Kraftfahrzeug zum Kaufpreis von rund DM 26.000,00 (Neupreis DM 39.000,00) stattgegeben. Der Beklagte hatte sich der Lieferung zu dem nach dem höchsten Gebot angegebenen Preis verweigert. Die Richter des BGH haben nunmehr die Entscheidung des OLG Hamm bestätig. Der Beklagte habe nicht lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Geboten abgegeben, sondern bereits eine wirksame, auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung. Diese liege darin, dass der Beklagte die von ihm eingerichtete Angebotsseite für die Versteigerung mit der zusätzlich abgegebenen ausdrücklichen Erklärung, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste wirksam abgegebene Kaufvertragsangebot an, freigeschaltet habe. Eines Rückgriffes auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionsveranstalters habe es nicht bedurft.
(BGH, Urteil v. 7.11.2001 VIII ZR 13/01 – Quelle: Pressemitteilung des BHG vom 7.11.2001)

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Ausschluss des Widerrufsrechts nach Fernabsatzgesetz für Computerbauteile

Elektronische Bauteile wie RAM-Bausteine, Motherboards und Speichermedien sind keine im Sinne des § 3 II 1 Fernabsatzgesetz auf Grund ihrer Beschaffenheit für eine Rücksendung nicht geeigneten Waren. Ein Ausschluss des Widerrufsrechtes nach dem Fernabsatzgesetz für diese Waren in AGB für Verbraucher verstößt gegen §§ 5 I, 3 II 1 Fernabsatzgesetz und ist daher unzulässig.
(OLG Dresden Urteil vom 23.08.2001 – 8 U 1535/01)

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AGB: unwirksamer Gewährleistungsausschluss

Die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Kaufvertrages über Hard- und Software enthaltene Klausel, wonach jegliche Reparaturversuche des Käufers zur sofortigen Beendigung der Gewährleistung führen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam.

Nach Meinung des Oberlandesgerichts Hamm kann der Käufer durchaus ein berechtigtes Interesse daran haben, bei einer während der Gewährleistungsfrist auftretenden Störung das Gerät notfalls durch Öffnen des Gehäuses zu untersuchen oder durch einen sachkundigen Dritten feststellen zu lassen, welcher Art die Störung ist und ob sie auf einem bereits bei der Übergabe des Kaufgegenstands vorhandenen Mangel beruht, bevor er das Gerät dem Verkäufer zur Nachbesserung aushändigt.

Urteil des OLG Hamm vom 14.02.2000 – 13 U 196/99 (MDR 2000, 945 NJW-RR 2000, 1224)

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Prívates Surfen im Internet

Nutzt der Arbeitnehmer das Internet entgegen einem ausdrücklichen Verbot des Arbeitgebers für private Zwecke, so stellt dies eine Pflichtverletzung dar, die eine Kündigung rechtfertigen kann. Wurde jedoch die private Nutzung vom Arbeitgeber genehmigt, kommt eine Kündigung nur in Betracht, wenn die Nutzung in einem Ausmaß erfolgt, von dem der Arbeitnehmer nicht annehmen durfte, sie sei noch von dem Einverständnis des Arbeitgebers gedeckt. Eine Abmahnung bedarf es in solchen Fällen nur dann nicht, wenn ein solches Ausmaß erreicht ist, dass von einer groben Pflichtverletzung auszugehen ist.
(Arbeitsgericht Wesel, Urteil v. 21.3.2001 – 5 Ca 4021/00)

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Neue Formvorschriften im Rechtsverkehr

Das sogenannte Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts u.a. Vorschriften an den moderenen Rechtsgeschäftsverkehr ist im Bundesgesetzblatt Nr. 35 vom 18. Juli 2001 veröffentlicht worden.
Die neue „Textform“ bleibt bei der Reform der Formvorschriften des Privatrechts erhalten. Nach dem sich der Bundestag der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses angeschlossen hatte, legte der Bundesrat gegen das entsprechend geänderte Gesetz zurAnpassung der Formvorschriften keinen Einspruch ein. Die vom Bundesrat kritisierte Textform wird nunmehr in das Privatrecht eingeführt. Anders als zunächst im Gesetz formuliert, muss jetzt das Ende einer Erklärung in Textform durch Nachbildung einer Namensunterschrift oder anders erkennbar sein. Im Gegensatz zur bisher geltenden Schriftform soll die Textform die eigenhändige Unterschrift der erklärenden Person in bestimmten Fällen entbehrlich machen. Bei der Textform bedarf es im Unterschied zur ebenfalls neuen elektronischen Form keiner elektronischen Signatur. Zudem erhalten die Landesregierungen die Möglichkeit, nicht nur die Übermittlung elektronisch signierter – wie ursprünglich vorgesehen -, sondern sämtlicher elektronischer Dokumente wie etwa E-Mails im Gerichtsverfahren per Rechtsverordnung zu regeln. Die elektronische Form wird künftig die Schriftform und damit die eigenhändige Unterschrift ersetzen können, wenn das elektronische Dokument eine qualifizierte elektronische Signatur aufweist. Im Verfahrensrecht wird die elektronische Form der Schriftform gleichgestellt, wenn das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Eine diesbezüglich durch das Gesetz vorgenommene Änderung der Zivilprozessordnung sieht eine Beweiserleichterung vor, der zufolge künftig grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass eine in elektronischer Form abgegebene Erklärung echt ist (Anscheinsbeweis). Etwas anderes gilt nur, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, dass die Erklärung mit dem Willen des Signaturschlüsselinhabers abgegeben worden ist.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesrates vom 22.6.2001).

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – ausdrücklicher Hinweis

Ausdrücklich ist der nach § 2 Abs. 1 Nr. AGB-Gesetz erforderliche Hinweis auf die Geschäftsbedingungen, wenn er so angeordnet und gestaltet ist, dass er von einem Durchschnittskunden auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden kann. Auf den ausdrücklichen Hinweis kann verzichtet werden, wenn dieser nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich wäre. Die grafische Darstellung im Internet ermöglicht jedoch zahlreiche problemlos realisierbare Varianten, Geschäftsbedingungen wiederzugeben und auf sie hinzuweisen, weshalb kein Anlass besteht, auf diese gesetzliche Anforderung zu verzichten.
(BGH, NJW-RR 1987, 112; Prof.Dr. Weber, NJW 14/2001)

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Namensrecht im Internet

Die Eintragung eines überragende Verkehrsgeltung aufweisenden Unternehmenskennzeichens als Internetadresse durch eine Person gleichen Namens behindert nach Auffassung des OLG München den Inhaber des Unternehmenskennzeichens in seiner geschäftlichen Betätigung. Bei der erforderlichen Interessenabwägung gebühre dem Interesse des Unternehmers der Vorrang gegenüber dem Interesse des Namensträgers. Das OLG München gab damit einer Klage der Deutschen Shell-AG gegen einen Herr Shell wegen der Domain „Shell.de“ im Hauptsacheverfahren statt.
(OLG München, MMR 1999, 487 L)

Besitzt der Name einer Firma dagegen keine bundesweite überragende Verkehrsgeltung, so steht er nach Auffassung des LG Paderborn gleichrangig mit dem Namensrecht einer Familie. In diesem Fall gilt das Prioritätsprinzip der Eintragung des Domainnamens (wer zuerst kommt, malt zuerst).
(LG Paderborn, MMR 2000,49)

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Nochmals Namensrecht im Internet

Nach Ansicht des OLG München ist es unzulässig, eine geschützte Firmenbezeichnung oder Marke mit einem ergänzenden Zusatz zu versehen und den dadurch neu gebildeten Doppelbegriff als Domain zu verwenden. Die Marke „Rolls-Royce“ sei daher durch die Domains „Rollsroyse.de“, „Rollsroyseboerse.de“ sowie Rolls-Royce-Boerse.de“ verletzt. Die Rechtsverletzung gelte auch für die Domains mit dem Bestandteil „Boerse“, denn dieser Bestandteil sei rein beschreibender Natur.
(OLG München, MMR 2000, 104)

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Aufatmen bei Besitzern wertvoller Domains

Urteil des Bundesgerichtshofs: Die Registrierung von Branchen- und Gattungsbezeichnungen ist legitim, das „Domaingrabbing“ hingegen nicht. Die Besitzer wertvoller Domains können aufatmen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 17.5.2001 entschieden, das Branchen- und Gattungsbezeichnungen weiterhin als Namensbestandteil von Internet-Adressen zulässig sind. Sprich: Wer eine Edel-Domain à la „rechtsanwaelte.de“ oder „auto.de“ sein eigen nennt, darf diese auch behalten. In zahlreichen solcher Fälle wurden Gerichtsverhandlungen geführt, da der Besitz einer solchen Adresse ein unzulässiger Wettbewerbsvorteil sei. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Streit um die Domain „mitwohnzentrale.de“. Ein Mitwohnzentralen-Verband hatte gegen einen Konkurrenten geklagt, weil dieser sich eine Domain gesichert habe, die eine komplette Branche bezeichne. Dies, so das Argument des klagenden Verbandes, sei wettbewerbswidrig. „Ist es nicht“, entschied der BGH und lehnte die Klage ab. Branchenbezeichnungen müssten nicht freigehalten werden, auch wenn die „Gefahr“ bestehe, dass der Internet-Nutzer unter einer gesamten Branchenadresse das Angebot lediglich eines Anbieters vorfinde. Willi Erdmann, Vorsitzender des I. Zivilsenats am BGH, begründete das Urteil damit, das man Rechtssicherheit herstellen wolle und die Registrierung von Domains nicht mit schwierigen Problemen belasten wolle. Sprich: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst – laufende Prozesse um Domains wie sauna.de oder lastminute.com sind damit hinfällig. Anders sieht es dagegen beim Domain-Grabbing aus: Wer die Rechte an seinem Namen besitzt, hat auch Anspruch auf die zugehörige Internet-Adresse. Ausschlaggebend war hier der Fall eines Privatmanns, der sich die Domain „ufa.de“ reserviert und sie anschließend dem gleichnamigen Filmunternehmen zum Kauf angeboten hatte. Aus den verlangten 10.000 DM wird allerdings nichts – die Registrierung sei unzulässig, entschied das Gericht. Mit anderen Worten: Die UFA bekommt die Domain – auch ohne zu zahlen.