Die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Kaufvertrages über Hard- und Software enthaltene Klausel, wonach jegliche Reparaturversuche des Käufers zur sofortigen Beendigung der Gewährleistung führen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam.
Nach Meinung des Oberlandesgerichts Hamm kann der Käufer durchaus ein berechtigtes Interesse daran haben, bei einer während der Gewährleistungsfrist auftretenden Störung das Gerät notfalls durch Öffnen des Gehäuses zu untersuchen oder durch einen sachkundigen Dritten feststellen zu lassen, welcher Art die Störung ist und ob sie auf einem bereits bei der Übergabe des Kaufgegenstands vorhandenen Mangel beruht, bevor er das Gerät dem Verkäufer zur Nachbesserung aushändigt.
Urteil des OLG Hamm vom 14.02.2000 – 13 U 196/99 (MDR 2000, 945 NJW-RR 2000, 1224)
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