Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe dürfen die deutschen Gerichte keine zu strengen Maßstäbe anlegen.
Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am 24.8.2001 veröffentlichen Beschluss klargestellt. Im langwierigen gerichtlichen Streit um die Anerkennung als
«Statusdeutsche» hatten zwei Kinder einer seit 1987 eingebürgerten Vertriebenen Prozesskostenhilfe beantragt. Das Verwaltungsgericht Regensburg hatte diesen
Antrag jedoch abgelehnt. Begründung: Die angestrebte Feststellungsklage, die klären könnte, ob die beiden tatsächlich Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind,
habe kaum Aussicht auf Erfolg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stützte dies, indem er eine darauf folgende Beschwerde der beiden ablehnte (Az: 2 BvR 569/01 – Beschluss vom 10. August 2001). Das Bundesverfassungsgericht stellte nun aber klar, dass die bayerischen Gerichte mit ihren Entscheidungen die Rechtsverfolgung
«unverhältnismäßig erschwert» hätten. Die Beschlüsse verstießen gegen das Ziel des Grundgesetzes, Armen und Reichen «weitgehend» gleichen Rechtsschutz
zuzusichern. Zwar könne die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich von den Erfolgsaussichten einer Klage abhängig gemacht werden. Im vorliegenden Fall
seien allerdings zu strenge Maßstäbe angelegt worden. Den Gerichten hätte klar sein müssen, dass die komplizierten rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der
Einbürgerung der beiden Beschwerdeführer in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden müssten. Nun wird sich das Verwaltungsgericht Regensburg erneut des
Falles annehmen.
(Quelle: dpa vom 24.8.2001)
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