Geht ein Kläger fälschlicherweise davon aus, dass seine Klageschrift nicht beim Gericht eingegangen ist und reicht er daraufhin die Klage erneut (nochmals) ein, kann das Gericht auch dann keine doppelten Gerichtsgebühren erheben, wenn die doppelt eingereichte Klage irrtümlich nicht zu dem bereits vorhandenen Verfahren gegeben, sondern mit einem neuen Aktenzeichen eingetragen wurde. Eine rechtssuchende Partei kann nämlich grundsätzlich davon ausgehen, dass die Gerichtsorganisation so gestaltet ist, dass Doppelvorgänge bemerkt und zutreffend zugeordnet werden.
(OLG München, Beschluss vom 25.4.2001 – 11 W 1229/01)
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