Der BGH hat nun (lange erwartet) über das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines über eine sogenannte Internet-Auktion angewandten Kaufvertrages befunden. Zuvor hatte das Gericht – anders als das Landgericht Münster (in erster Instanz) – einer Klage über die Erfüllung eines im Internet geschlossenen Kaufvertrages nach Maßgabe des höchsten Gebotes über ein Kraftfahrzeug zum Kaufpreis von rund DM 26.000,00 (Neupreis DM 39.000,00) stattgegeben. Der Beklagte hatte sich der Lieferung zu dem nach dem höchsten Gebot angegebenen Preis verweigert. Die Richter des BGH haben nunmehr die Entscheidung des OLG Hamm bestätig. Der Beklagte habe nicht lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Geboten abgegeben, sondern bereits eine wirksame, auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung. Diese liege darin, dass der Beklagte die von ihm eingerichtete Angebotsseite für die Versteigerung mit der zusätzlich abgegebenen ausdrücklichen Erklärung, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste wirksam abgegebene Kaufvertragsangebot an, freigeschaltet habe. Eines Rückgriffes auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionsveranstalters habe es nicht bedurft.
(BGH, Urteil v. 7.11.2001 VIII ZR 13/01 – Quelle: Pressemitteilung des BHG vom 7.11.2001)
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