Ausdrücklich ist der nach § 2 Abs. 1 Nr. AGB-Gesetz erforderliche Hinweis auf die Geschäftsbedingungen, wenn er so angeordnet und gestaltet ist, dass er von einem Durchschnittskunden auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden kann. Auf den ausdrücklichen Hinweis kann verzichtet werden, wenn dieser nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich wäre. Die grafische Darstellung im Internet ermöglicht jedoch zahlreiche problemlos realisierbare Varianten, Geschäftsbedingungen wiederzugeben und auf sie hinzuweisen, weshalb kein Anlass besteht, auf diese gesetzliche Anforderung zu verzichten.
(BGH, NJW-RR 1987, 112; Prof.Dr. Weber, NJW 14/2001)
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