Bei Unfall mit Mietwagen immer Polizei verständigen

VonHagen Döhl

Bei Unfall mit Mietwagen immer Polizei verständigen

Wer mit einem Mietwagen in einen Unfall verwickelt wird, sollte zu seiner eigenen Sicherheit immer die Polizei verständigen. Geschieht dies nicht, wird der betroffene Autofahrer vom Mietwagen-Unternehmen möglicherweise zusätzlich zur Kasse gebeten. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts, das die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein – DAV) veröffentlicht haben. Im zu Grunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob der Mieter eines Autos, mit dem er einen Unfall hatte, die Selbstbeteiligung an dem Kaskoschaden tragen muss oder ob er – wie im Vertrag generell vorgesehen – von einer Haftung frei gestellt bleibt. Der Mann hatte den Fehler gemacht, nach der Kollision nicht die Polizei zu verständigen, wie dies im Mietvertrag festgehalten ist. Als Grund gab er an, er habe nicht gewusst, dass dies auch bei einem „gewöhnlichen“ Unfall nötig sei. Dieser Vertragsverstoß hatte nach Überzeugung des Gerichts jedoch zur Folge, dass die Haftungsreduzierung für ihn komplett entfiel. Zur Begründung betonten die Jenaer Richter, die Vertragsklausel schaffe eine Obliegenheit des Mieters, bei einem Unfall zwingend die Polizei zu rufen. Diese Klausel sei auch wirksam, weil sie zur Beweissicherung beitrage und „von erheblicher Relevanz“ für die Interessen der Mietwagenfirma sei. Der Beklagte habe dies im vorliegenden Fall grob fahrlässig verletzt, weil er es versäumt habe, sich ausreichend Kenntnis von den Mietvertragsbedingungen zu verschaffen, hieß es weiter. Die Mietwagenfirma sei nicht verpflichtet gewesen, nochmals separat auf die Vertragsklausel hinzuweisen.
(Thüringer OLG Urteil v.7. Dezember 2000 1 U 627/00)

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