Von einer Aushändigung des Textes kann im allgemeinen auch dann nicht abgesehen werden, wenn der Bauherr durch einen Architekten vertreten ist, da dieser regelmäßig bei der Bauplanung und Bauüberwachung eingeschaltet wird, nicht aber bei einem Vertragsabschluß mit Bauhandwerkern. Anders jedoch wenn der Architekt bereits beim Vertragsschluß den Bauherrn vertreten hat (vgl. OLG Hamm in OLG R 1998, 90 sowie in NJW RR 96, 593).
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