Kategorien-Archiv Computer und Internet

VonHagen Döhl

Verdeckte Einwahl ins Internet über 0190-Nr. durch Dialer

Im Falle einer verdeckten bwz. unbewussten Einwahl durch ein sogenanntes Dialer-Programm kommt kein Verbindungs- bzw. Mehrwertdienstevertrag zustande (Amsgericht Freiburg, Urteil v. 11.6.2002 – 11 C 4381/01)

Hinweis:
Das Amtsgericht München (Urteil v. 4.9.2002 – 155 C 14416/01) sowie das Amtsgericht Wiesbaden (Urteil v. 29.8.2000 – 92 C 1328/00) rechnen die Anwahl von Telefonnummern durch ein Computerprogramm dem PC-Nutzer zu. Dieser habe dafür Sorge zu tragen, dass derartige Programme nicht installiert würden oder er müsse die Sorge tragen, dass eine selbständige Einwahl nicht möglich sei.

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Unzulässige Werbe-emails an Anwaltskanzlei

Die Zusendung unaufgeforderter email-werbung an einen Rechtsanwalt, der aus beruflichen Gründen seine emails sorgfältig lesen muss, ist unzulässig.
Der Versender von Werbe-emails hat sicherzustellen, dass die Möglichkeit eines Dritten, für einen anderen eine mail zu bestellen, so weit wie möglich unterbunden wird.
(Landgericht Berlin Urteil vom 16.05.2002 – 16 O 4/02)

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Verwendung der Domain-Adresse www.rechtsanwalt.com

Bei Verwendung der Domain-Adresse www.rechtsanwalt.com geht zumindest ein Teil der Internet-Nutzer davon aus, daß die darüber abrufbare Homepage von einem Rechtsanwalt bzw. einer Rechtsanwaltsgesellschaft oder einer entsprechenden Berufs bzw. Standesvertretung stammt, d.h. daß die Homepage maßgeblich von einem oder mehreren Rechtsanwälten gestaltet und verantwortet wird. Ist dies tatsächlich nicht der Fall, liegt eine Irreführung im Sinne von § 3 UWG vor.
(OLG Hamburg 11.4.2002 – 3 U 303/01)

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Verpflichtung des Hompagebetreibers zur Kontrolle des Gästebuches

Der Betreiber ist verpflichtet, den Inhalt eines Gästebuches seiner Homepage regelmäßig auf rechtswidrige Eintragungen zu überprüfen und diese zu löschen.
(LG Trier Urteil vom 16.05.2002 – 4O106/00)

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Neue AGBs für Internetauktionen

Das Internet-„Auktionshaus“ ebay arbeitet mit neuen AGBs, die den Einsatz von sogenannten Biet-Agenten verhindern soll. In den neuen AGBs heißt es kurz und bündig: „Die Abgabe von Geboten mittels automatisierter Datenverarbeitungsprozesse ist ausgeschlossen.“ Damit soll Auswüchsen einer ganz normalen Auktionstaktik ein Riegel vorgeschoben werden, nach der Gebot erst in letzter Sekunde eingegeben werden, um die Preis nicht vorzeitig in die Höhe zu treiben. Immer mehr Nutzer hatten in jüngster Vergangenheit diese Strategie durch den Einsatz von Biet-Agenten-Software auf dem eigenen PC perfektioniert. Das führte aber nicht nur zu Datenstaus am Auktionsende, sondern schmälert auch die Einnahmen der Verkäufer und die Einnahmen von ebay, weil kein echter Bieter-Wettlauf in Gang kommt.

Auch ansonsten gibt es bemerkenswert Neues: ebay erlaubt ausländischen Tochterunternehmen den Zugriff auf die Daten deutscher Nutzer, auch für nicht näher definierte Zusatzdienste von Partnern und räumt sich expliziet das Recht ein, Konten von Nutzern zu löschen, die wiederholt von anderen Jusern schlecht bewertet wurden.

(Quelle com!online Heft 9/2002)

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Internetshops nehmen Kreditkartenunternehmen in Regress

Internetshops haben gute Chancen, Kreditkartenunternehmen für Missbrauchsfälle haftbar zu machen. Auf die Kreditkartenbranche rollt möglicherweise eine Klagewelle zu. Der Einkauf mit einer fremden Kreditkarte war bislang für den Karteninhaber und den Kartenaussteller folgenlos. Der Kunde, der auf seiner Kreditkartenabrechnung verdächtige Abbuchungen feststellte, erhielt von dem Kartenunternehmen anstandslos eine Gutschrift. Das Kartenunternehmen holte sich das Geld von dem Händler zurück. Der Händler blieb zumeist auf dem Schaden sitzen. Betrüger, die mit fremden Daten im Internet einkaufen, können nur selten gefasst werden. Im April hat der Bundesgerichtshof die einseitige Belastung der Händler für rechtswidrig erklärt und es den Kreditkartenunternehmen untersagt, in ihren Geschäftsbedingungen für den Missbrauchsfall eine vollständige Rückbelastung vorzusehen. Dies hat in der Branche für erhebliche Aufregung gesorgt. Es häufen sich Beschwerden von Händlern, denen die Kreditkartenverträge gekündigt werden. Ein Kreditkartenunternehmen hat sogar das Bundesverfassungsgericht angerufen und sieht sich durch das Urteil in seinen Grundrechten verletzt. Der Schaden, den Internet-Anbieter durch Kreditkartenmissbrauch in den vergangenen Jahren erlitten haben, ist immens. Daher überrascht es nicht, dass jetzt viele Händler versuchen, die Kartenunternehmen unter Berufung auf das Karlsruher Urteil in Regress zu nehmen. Mit guten Erfolgsaussichten. Jedenfalls in Schadensfällen, die nicht allzu lang zurückliegen, bestehen gute Chancen für Rückforderungsansprüche.

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Private Internetnutzung am Arbeitsplatz

Ein Arbeitnehmer soll davon ausgehen können, dass er zur privaten Nutzung betrieblicher elektronischer Kommunikationsanlagen berechtigt ist, solange diese nicht größere Teile der Arbeitszeit in Anspruch nimmt und keine spürbare Kostenbelastung für Arbeitgeber auslöst. Einer auf die Privatnutzung derartiger Anlagen gestützte verhaltensbedingte Kündigung soll erst in Betracht kommen, wenn der Arbeitgeber vorher den Arbeitnehmer einschlägig oder zumindest ein ausdrückliches ausgesprochen hat. Ohne ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgeber sei ein Arbeitnehmer jedoch nicht befugt, über einen betrieblichen Internetzugang im Internet zu surfen und dabei Webseiten mit pornographischen Inhalten aufzusuchen und herunterzuladen. Sofern es sich dabei nicht nur Einzelfall, sondern um ein Ausschweifen des systematischen Vorgehen über einen längeren Zeitraum handelt, soll dies auch ohne einschlägige Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen (Arbeitsgericht Frankfurt/M Urteil vom 02.01.2002-2 Ca 5340/01).

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Namensrecht im Internet

Ist ein Namensträger nach dem Recht der Gleichnamigen verpflichtet, seinen Namen im geschäftlichen Verkehr nur mit einem unterscheidenden Zusatz zu verwenden, folgt daraus nicht zwingend das Verbot, den Namen als Internet-Adresse zu verwenden. Vielmehr kann eine mögliche Verwechslungsgefahr auch auf andere Weise ausgeräumt werden. So kann der Internetnutzer auf der ersten sich öffnenden Seite darüber aufgeklärt werden, daß es sich nicht um die Homepage des anderen Namensträgers handelt, zweckmäßigerweise verbunden mit einem Querverweis auf diese Homepage.

Kann der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens einem Dritten die Verwendung dieses Zeichens als Domain-Name im geschäftlichen Verkehr verbieten, kommt ein auf Löschung der Registrierung gerichteter Beseitigungsanspruch nur in Betracht, wenn der Dritte kein berechtigtes Interesse vorweisen kann, diesen Domain-Namen außerhalb des sachlichen oder räumlichen Wirkungsfelds des kennzeichenrechtlichen Anspruchs – etwa für private Zwecke oder für ein Unternehmen in einer anderen Branche – zu verwenden.

Ein Rechtsanwalt, der durch die Bezeichnung seiner Kanzlei die Rechte eines Wettbewerbers verletzt hat, ist im Hinblick auf die ihn treffende Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich nicht verpflichtet, im Rahmen einer zur Schadensberechnung dienenden Auskunft die Namen seiner Mandanten zu offenbaren.

-MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 BRAO § 43a Abs. 2-
(BGH Urteil v. 11.4.2002 – I ZR 317/99)

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Nutzungsrechte an Fotos für CD-Rom-Ausgabe, Zeitschrift

Wenn ein Fotograf einer Zeitschrift das Recht eingeräumt hat, eine seiner Fotografien abzudrucken, so erstreckt sich diese Nutzungsrechtseinräumung nicht auf eine später erschienene CD-Rom-Ausgabe der Jahrgangsende dieser Zeitschrift. Für den Fall, dass die erforderliche Zustimmung zu einer solchen CD-Rom-Ausgabe durch den Zeitschriftenverlag nicht eingeholt worden ist, kann der Fotograf mit Hilfe des Unterlassugnsanspruches gegen die ungenehmigte Verwertung seiner Werke oder Leistungen vorgehen.
(BGH, Urteil v. 5.7.2001 – IZR 311/98).

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Firmen haben bei Internetadressen Vorrang vor Privatpersonen

Eine Registrierung von Internetadressen zumindest bekannter Unternehmen haben Vorrang vor Privatpersonen. Der BHG hat am 21.11.2001 in einem diesbezüglich beachtenswerten Urteil entschieden, dass ein Privatmann mit dem Namen Adreas Schell, der die Domain „Schell.de.“ für seine Hompage benutzt hatte, diese zu Gunsten der Deutschen Shell GmbH freigeben muss.
(BGH, Urteil v. 23.11.2001 – I ZR 138/99)