Im Falle einer verdeckten bwz. unbewussten Einwahl durch ein sogenanntes Dialer-Programm kommt kein Verbindungs- bzw. Mehrwertdienstevertrag zustande (Amsgericht Freiburg, Urteil v. 11.6.2002 – 11 C 4381/01)
Hinweis:
Das Amtsgericht München (Urteil v. 4.9.2002 – 155 C 14416/01) sowie das Amtsgericht Wiesbaden (Urteil v. 29.8.2000 – 92 C 1328/00) rechnen die Anwahl von Telefonnummern durch ein Computerprogramm dem PC-Nutzer zu. Dieser habe dafür Sorge zu tragen, dass derartige Programme nicht installiert würden oder er müsse die Sorge tragen, dass eine selbständige Einwahl nicht möglich sei.