Kategorien-Archiv Computer und Internet

VonHagen Döhl

Computerbetrug: Wiederaufladen von Telefonkarten

Wer eine abtelefonierte Telefonkarte unberechtigt wieder auflädt, macht sich gem. § 269 Abs. 1 StGB strafbar. Der Speicherchip einer Telefonkarte enthält beweiserhebliche Daten im Sinne des § 269 Abs. 1 StGB und nicht lediglich ein Datenverarbeitungsprogramm. Von § 269 Abs. 1 StGB werden auch solche elektronisch gespeicherten Daten erfasst, die allein dazu vorgesehen sind, einen rechtlich-erheblichen Datenverarbeitungsvorgang zu beeinflussen. Der Einsatz der manipulierten Telefonkarten zur Erlangung unberechtigter Erlöse aus betriebenen 0190-Rufnummern erfüllt den Tatbestand des Computerbetruges (§ 263 a StGB), unabhängig davon, ob bei einem Gebrauch der manipulierten Telefonkarten allein zum kostenfreien Telefonieren über eine Leistungserschleichung (§ 265 a StGB) vorgelegen hätte.

VonHagen Döhl

Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190-/ 0900 – Mehrwertdiensterufnummern in Kraft getreten

Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist ein wesentlicher Teil des in der Überschrift genannten Gesetzes in Kraft getreten.

Nach dieser Vorschrift kann nun jedermann von der Regulierungsbehörde Auskunft über den Namen und die Anschrift desjenigen verlangen, der über eine 0190 – Mehrwertdiensterufnummer Dienstleistungen anbietet. Die Anschlussinhaber können sich auch nicht mehr dahinter verstecken, dass sie ihre Anschlüsse vermietet und der Mieter die Anschlüsse untervermietet hat. Der Inhaber der Rufnummer muss diese Daten nämlich zukünftig auch erheben, wenn er den Anschluss weitervermietet und der Regulierungsbehörde erforderlichenfalls innerhalb von 5 Werktagen Auskunft erteilen.

Die 0900 – Rufnummern werden generell in einer Datenbank bei der Regulierungsbehörde erfasst. Diese Datenbank ist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich kann jedermann gegenüber der Regulierungsbehörde Auskunft über die in der Datenbank gespeicherten Daten verlangen.

Die Preise für die Nutzung des Mehrwertdienstes sind (einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile) anzugeben. Bei Telefaxdiensten ist zusätzlich die Zahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben.

Der Preis für zeitabhängig über 0190 oder 0900 – Mehrwertdiensterufnummern abgerechnete Dienstleistungen darf höchstens 2,00 €/Minute betragen. Die Abrechnung darf höchstens im 60 Sekundentakt erfolgen. Der Preis für zeitunabhängig abgerechnete Dienstleistungen (also für sogenannte Blocktarife) ist auf 30,00 € pro Verbindung begrenzt.

VonHagen Döhl

Werbe-E-Mails / Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb / Rechtsschutz im Eilverfahren

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist dann unbegründet, wenn sich ein Verfügungsgrund im Sinne der § 935, 940 ZPO jedenfalls bei einmaliger Zusendung einer unverlangten Wette-E-Mail nicht annehmen lässt. Denn die bloß vereinzelte Zusendung solcher Nachrichten mag zwar belästigend sein, stellt jedoch keine so gravierende Beeinträchtigung dar, dass sie zur effektiven Durchsetzung der Rechte des Empfängers die Zubilligung von Eilrechtsschutz erforderlich machen würde.
(LG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.10.2001 – 5 O 186/01)

VonHagen Döhl

Werbeemail: Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb?

Die Zusendung einer unerwünschten E-Mail werbenden Inhaltes stellt nicht ohne weiteres einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Ein solcher erfordert nämlich eine unmittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes als solchem. Er muss sich spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinausgehen (BGHZ 138, 311). (LG Düsseldorf, Urteil vom 6.2.2003 – 13 O 39/01)

VonHagen Döhl

Domain-Namen einer Anwaltskanzlei

Der BGH hat in der Sache Rechtsanwaelte-Notar.de über eine Unterlassungsverfügung einer Rechtsanwaltskammer entschieden, die sich darauf stützte, dass bereits die Verwendung des betreffenden Domain-Namens eine unsachliche Werbung entgegen § 43 b BRAO darstellen sollte. Der Anwaltssenat beim BGH vertrat auch in diesem Fall die Auffassung, dass es sich um eine Domain handelt, die das anwaltliche Berufsbild beschreibt, ohne das Sachlichkeitsgebot des § 43 b BRAO zu verletzen. Hier kam die ungewöhnliche Wahl des Domain-Namens hinzu. Der BGB verneinte auch eine irreführende Alleinstellungsbehauptung nach § 3 UWG. Er stellte erneut auf eine Gesamtbetrachtung ab, so dass beim Aufschlagen des Angebotes – den Blick auf die Startseite – sich möglicherweise bestehende Irritationen schnell klärten, zumal der Inhalt der Web-Seite selbst berufsrechtlich keine bedenklichen Inhalte aufwies.
(BGH, Beschluss v. 25.11.2002)

Mit den Entscheidungen Presserecht.de und Rechtsanwaelte-Notar.de hat der BGH Klarheit bezüglich der grundsätzlichen Zulässigkeit der Nutzung beschreibender Domains zu Zwecken des Anwaltsmarketings im Sinne einer weiteren Liberalisierung herbeigeführt. Er stellt überzeugend auf eine Gesamtbetrachtung ab.

VonHagen Döhl

Zur Beweislast bei Abrechnung von Diensten über „0190-Nummern“

1. Der Anbieter einer über eine „0190-Nummer“ abgerechneten Dienstleistung trägt die Beweislast dafür, dass mit dem Nutzer ein Vertrag über eine entgeltliche Dienstleistung geschlossen, zuvor das geforderte Entgelt genannt und die Dienstleistung auch erbracht worden ist.2. Dem Anbieter ist es zumutbar, hierfür eine Datensicherung über Einzelverbindungen vorzunehmen und diese aufzubewahren.
(LG Nürnberg, Urteil vom 20.2.2003 – 11 S 8162/02)

VonHagen Döhl

Vertragsschlüsse im Internet

Berlin (DAV). Bei einem Vertragsschluss im Internet muss der Anbieter nachweisen, dass der Vertrag mit dem Bietendem zustande gekommen ist.

Die Klägerin war eine Firma, die in der Zeit vom 10. – 18. August 2000 eine Internetauktion über eine goldene Herrenarmbanduhr veranstaltete. Die Abgabe der Gebote erfolgte per E-Mail über einen Internetanbieter. Der Beklagte unterhielt bei dieser Firma zum damaligen Zeitpunkt zwei E-Mail Konten. Für beide Konten hatte der Beklagte sein Geburtsdatum als Passwort gewählt. Am 14. August 2000 wurde ein einziges Gebot über 18.000 € per E-Mail abgegeben. Der Internetanbieter teilte daraufhin der Klägerin die zu der E-Mail Adresse gespeicherten Daten mit. Name und Anschrift stimmten schließlich mit den Personalien des Beklagten überein. Dieser verweigerte anschließend gegenüber der Klägerin Bezahlung und Abnahme der Uhr. Er habe dieses Gebot am 14. August 2000 nie abgegeben.

Die Klägerin verlangte nun Bezahlung und Abnahme der Armbanduhr. Die Richter wiesen die Klage zurück. Eine Zahlungs- und Abnahmepflicht des Beklagten bestehe nicht. Ebenso wenig wie der bloße Besitz einer Kreditkarte kann auch das bloße Unterhalten eines E-Mail Kontos mit Passwort nicht zur Tragung der Missbrauchsgefahr durch unbefugte Dritte führen. Zudem seien die Sicherheitsstandards im Internet derzeit nicht in dem Maße ausreichend, dass vom Verwender eines geheimen Passworts auch eindeutig auf denjenigen als Verwender zu schließen ist, dem das Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist. Darüber hinaus erscheine der Anbieter einer Internetauktion in seinem Vertrauen darauf, dass der Bieter mit dem Inhaber der E-Mail Adresse identisch ist, nicht schutzwürdiger als derjenige, bei dem telefonisch unter Namen und Anschrift einer realen Person etwas missbräuchlich bestellt wird. Wegen grundsätzlicher Bedeutung dieses Rechtsstreits im Hinblick auf eine unbestimmte Vielzahl von weiteren Fällen wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, die aber nicht eingelegt wurde. Das Urteil ist rechtskräftig.
(Urteil des OLG Köln vom 06. 9.2002 -19 U 16/02)

VonHagen Döhl

Vertrag über den „Erwerb“ von Hard- und Software als Gesamtlösung

Verspricht ein Unternehmer, dass die in seinen einzelnen Produktscheinen angebotene Soft- und Hardware die gesamte für den Betrieb des Bestellers erforderliche Anwendersoftware enthalte, so schuldet er aufgrund des mit der Unterzeichnung dieser Produktscheine geschlossenen Vertrages eine Gesamtlösung und kann sich nicht darauf berufen, der Besteller habe zunächst als Basislösung lediglich die in den einzelnen Produktscheinen aufgeführte Hard- und Software bestellt und für etwaige Ergänzungen hätte dieser zusätzliche Sondersoftware erwerben müssen.
(OLG Köln Urteil vom 04.11.2002 – 19 U 27/02)

VonHagen Döhl

Zur E-Mail-Werbung (spamming)

Das Weitergeben einer E-Mail-Adresse lässt grundsätzlich den Schluss zu, dass derjenige, der die Adresse herausgibt, auch mit der Zusendung vonE-Mails einverstanden ist. Andernfalls würde die Weitergabe der Adressekeinen Sinn machen.Aus der Fernabsatz-Richtlinie und dem darauf basierenden Fernabsatzgesetzlassen sich keine Schlüsse auf etwaige spezielle Anforderungen bzgl. einerEinwilligung in die Versendung einer E-Mail werbenden Inhalts ziehen.

(AG Rostock Urteil vom 1. Februar 2002 -42C410/01)

VonHagen Döhl

Elektronische Willenserklärungen bei Internetauktionen

E-Mail-Adressen und im Rahmen einer Vorabregistrierung beim Anbieter selbst gewählte Phantasienamen oder Passwörter sind kein ausreichendes Indiz dafür, dass eine elektronische Willenserklärung (z.B. bei einer Internet-Auktion) von einer bestimmten Person stammen.
(Amtsgericht Hannover, Urteil v. 7.9.2001 – 501 C 1510/01; LG Konstanz, Urteil v. 19.4.2002 – 2 O 141/01 A)