Werbe-E-Mails / Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb / Rechtsschutz im Eilverfahren

VonHagen Döhl

Werbe-E-Mails / Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb / Rechtsschutz im Eilverfahren

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist dann unbegründet, wenn sich ein Verfügungsgrund im Sinne der § 935, 940 ZPO jedenfalls bei einmaliger Zusendung einer unverlangten Wette-E-Mail nicht annehmen lässt. Denn die bloß vereinzelte Zusendung solcher Nachrichten mag zwar belästigend sein, stellt jedoch keine so gravierende Beeinträchtigung dar, dass sie zur effektiven Durchsetzung der Rechte des Empfängers die Zubilligung von Eilrechtsschutz erforderlich machen würde.
(LG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.10.2001 – 5 O 186/01)

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