Wer eine abtelefonierte Telefonkarte unberechtigt wieder auflädt, macht sich gem. § 269 Abs. 1 StGB strafbar. Der Speicherchip einer Telefonkarte enthält beweiserhebliche Daten im Sinne des § 269 Abs. 1 StGB und nicht lediglich ein Datenverarbeitungsprogramm. Von § 269 Abs. 1 StGB werden auch solche elektronisch gespeicherten Daten erfasst, die allein dazu vorgesehen sind, einen rechtlich-erheblichen Datenverarbeitungsvorgang zu beeinflussen. Der Einsatz der manipulierten Telefonkarten zur Erlangung unberechtigter Erlöse aus betriebenen 0190-Rufnummern erfüllt den Tatbestand des Computerbetruges (§ 263 a StGB), unabhängig davon, ob bei einem Gebrauch der manipulierten Telefonkarten allein zum kostenfreien Telefonieren über eine Leistungserschleichung (§ 265 a StGB) vorgelegen hätte.
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