E-Mail-Adressen und im Rahmen einer Vorabregistrierung beim Anbieter selbst gewählte Phantasienamen oder Passwörter sind kein ausreichendes Indiz dafür, dass eine elektronische Willenserklärung (z.B. bei einer Internet-Auktion) von einer bestimmten Person stammen.
(Amtsgericht Hannover, Urteil v. 7.9.2001 – 501 C 1510/01; LG Konstanz, Urteil v. 19.4.2002 – 2 O 141/01 A)
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