Eine Registrierung von Internetadressen zumindest bekannter Unternehmen haben Vorrang vor Privatpersonen. Der BHG hat am 21.11.2001 in einem diesbezüglich beachtenswerten Urteil entschieden, dass ein Privatmann mit dem Namen Adreas Schell, der die Domain „Schell.de.“ für seine Hompage benutzt hatte, diese zu Gunsten der Deutschen Shell GmbH freigeben muss.
(BGH, Urteil v. 23.11.2001 – I ZR 138/99)
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