Auch die Ansprüche eines Bauarbeitgebers auf Rückzahlung von Darlehen, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gewährt werden, unterliegen u.U. der tariflichen Ausschlussfrist (hier § 16 BRTV), müssen also rechtzeitig geltend gemacht werden, sonst verfallen sie.
(BAG, Urteil vom 20.2.2001 – 9 AZR 11/00)
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