Ein Arbeitnehmer soll davon ausgehen können, dass er zur privaten Nutzung betrieblicher elektronischer Kommunikationsanlagen berechtigt ist, solange diese nicht größere Teile der Arbeitszeit in Anspruch nimmt und keine spürbare Kostenbelastung für Arbeitgeber auslöst. Einer auf die Privatnutzung derartiger Anlagen gestützte verhaltensbedingte Kündigung soll erst in Betracht kommen, wenn der Arbeitgeber vorher den Arbeitnehmer einschlägig oder zumindest ein ausdrückliches ausgesprochen hat. Ohne ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgeber sei ein Arbeitnehmer jedoch nicht befugt, über einen betrieblichen Internetzugang im Internet zu surfen und dabei Webseiten mit pornographischen Inhalten aufzusuchen und herunterzuladen. Sofern es sich dabei nicht nur Einzelfall, sondern um ein Ausschweifen des systematischen Vorgehen über einen längeren Zeitraum handelt, soll dies auch ohne einschlägige Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen (Arbeitsgericht Frankfurt/M Urteil vom 02.01.2002-2 Ca 5340/01).
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