Lohnrückstände in geringem Umfang (deutlich weniger als ein halbes Monatsgehalt) können einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darstellen, wenn der Arbeitgeber den Lohn willkürlich oder ohne nachvollziehbare Begründung hartnäckig verweigert. Der damit zusammenhängende Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Auflösungsverschuldens des Arbeitgebers gem. § 628 Abs. 2 BGB ist jedoch zeitlich begrenzt. Nach § 626 Abs. 2 BGB beginnt die Ausschlussfrist grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen – hier der hartnäckigen Zahlungsverweigerung – Kenntnis erlangt hat. Der Umfang des Schadenersatzanspruches beschränkt sich dabei in der Regel auf den bis zum Ablauf einer fiktiven ordentlichen Kündigung entstehenden Vergütungsausfall. Hinzutreten kann allerdings eine den Verlust des Bestandsschutzes ausgleichende angemessene Entschädigung entsprechend §§ 9,10 Kündigungsschutzgesetz.
(BAG, Urteil v. 26.7.2002 8 AZR 739/00)
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