Der Bayerische VGH hat die Idee eines Architekten aus Obergriesbach (Bayern) „abgesegnet“ nach der ein Doppelhaus in einem Baugebiet gebaut werden kann, in dem der B-Plan nur freistehende Einzelhäuser zulässt.
Und so war es möglich:
1. Nach der überwiegenden Auffassung sind die Begriffe Einzelhaus, Doppelhaus und Hausgruppe im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO ausschließlich aus dem Blickwinkel des planungsrechtlichen Kriteriums offene Bauweise, auf das sie sich beziehen, auszulegen.
2. Ist aber Doppelhaus im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO nur eine bauliche Anlage, deren beide zu einer Einheit zusammengebaute Hälften jeweils auf einem eigenen Grundstück stehen, dann handelt es sich bei dem Vorhaben der Beigeladenen schon deswegen nicht um eine solche Anlage, sondern im bauplanungsrechtlichen Sinne um ein nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässiges Einzelhaus, weil es nur auf einem Grundstück geplant ist.
BauNVO § 22 GG Art. 14
(Bayr. VGH 21.7.2000 – 26 CS 00.1348)
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