Nach einer Entscheidung des Kammergerichtes hält die Klausel „Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins oder sonstigen Forderungen des Vermieters aus diesem Vertrag weder ein Minderungs- oder Zurückbehaltungs-/Leistungsverweigrungs-Recht ausüben noch mit einer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen“ einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand.
(Kammergericht, Urteil v. 14.2.2002 – 8 U 8203/00)
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