Fristlose Kündigung wegen Annahme von Geldgeschenken

VonHagen Döhl

Fristlose Kündigung wegen Annahme von Geldgeschenken

Die Annhame von Geldgeschenken durch einen Bauleiter im öffentlichen Dienst, der über die Vergabe von Aufträgen zu entscheiden hat, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darzustellen. Die Wirksamkeit der Kündigung scheitert nicht an der fehlenden Abmahnung. Dem Arbeitnehmer musste klar sein, dass er mit seinem mehrfachen Verstoß gegen das tarifliche und in der Dienstanweisung enthaltene Verbot, Geldgeschenke anzunehmen, seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzte. Der unsubstantiierte Hinweis auf die „Üblichkeit“ eines derartien Fehlverhaltens in der Dienststelle kann den Arbeitnehmer nicht entlasten.
(BAG 15.11.2001 – 2 AZR 605/00)

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