Verdeckte Einwahl ins Internet über 0190-Nr. durch Dialer

VonHagen Döhl

Verdeckte Einwahl ins Internet über 0190-Nr. durch Dialer

Im Falle einer verdeckten bwz. unbewussten Einwahl durch ein sogenanntes Dialer-Programm kommt kein Verbindungs- bzw. Mehrwertdienstevertrag zustande (Amsgericht Freiburg, Urteil v. 11.6.2002 – 11 C 4381/01)

Hinweis:
Das Amtsgericht München (Urteil v. 4.9.2002 – 155 C 14416/01) sowie das Amtsgericht Wiesbaden (Urteil v. 29.8.2000 – 92 C 1328/00) rechnen die Anwahl von Telefonnummern durch ein Computerprogramm dem PC-Nutzer zu. Dieser habe dafür Sorge zu tragen, dass derartige Programme nicht installiert würden oder er müsse die Sorge tragen, dass eine selbständige Einwahl nicht möglich sei.

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort