Kategorien-Archiv Was jeden interessiert …

VonHagen Döhl

Bundeskabinett stimmt Gesetzentwurf zur Schuldrechtsmodernisierung zu Schuldrecht wird aktuell und modern

Das Bundeskabinett hat am 9.5.2001 den von Bundesjustizministerin Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts beschlossen. Mit dem Gesetz werden die EU-Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf und 2 weitere Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt und gleichzeitig das Schuldrecht modernisiert, d.h. der Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der die grundlegenden Bestimmungen für alle Verträge enthält und beispielsweise regelt, was geschieht, wenn ein Vertragspartner seine Pflichten nicht erfüllt, also z. B. nicht rechtzeitig oder schlecht leistet.

VonHagen Döhl

Reform des Zivilprozessrechts weitgehend gescheitert

Die von der Bundesregierung geplante Reform des Zivilrechts ist am 28. März 2001 im Rechtsausschuss des Bundestages behandelt worden. Dort wurde ein Kompromiss vereinbart, der vom ursprünglichen Entwurf nicht mehr viel übrig lässt. Im Kern bestand die angekündigte „große Justizreform“ im wesentlichen aus der Einführung eines dreistufigen Gerichtsaufbaus, anstelle der bisherige vierstufigen Gerichtsbarkeit, wobei nur noch eine Tatsacheninstanz erhalten bleiben und eine Konzentration aller Berufungen bei den Oberlandesgerichten erfolgen sollte. Dies war auf den einhelligen Widerstand aus der Praxis, insbesondere bei der Anwaltschaft und in großen Richterschaft gestoßen.

Vereinbart wurde stattdessen die Einführung einer sogenannten Experimentierklausel, die die einzelnen Bundesländer ermächtigt, weitere Berufungszuständigkeiten an die Oberlandesgerichte zu verlagern. Weitere Änderungen, die der Rechtsausschuss gebilligt hat, betreffen unter anderem das Abhilfeverfahren bei Verletzung des rechtlichen Gehörs und erweiterte Protokollierungspflichten innerhalb der Verhandlungen. Die „großen Justizreform“ findet somit nicht statt. Aus unserer Sicht nach wie vor zu kritisieren ist jedoch die oben genannte Länderklausel, die zu einer Rechtszerstückelung in Deutschland führen könnte, weil des bisher einheitliche System innerhalb der Gerichtsbarkeit nunmehr durch Länderkompetenz unterschiedlich geregelt werden könnte. Dies wird nach unserer Auffassung zu einer Rechtsverunsicherung der Bürger führen. Sachsen hat allerdings bereits angekündigt –wohl gerade aus diesem Grunde- von den diesbezüglichen Möglichkeiten keinen Gebrauch zu machen

VonHagen Döhl

Nachträgliche Vertragsänderung und Schriftformerfordernis

1. Erfolgt eine nachträgliche Vertragsänderung durch Einfügen im Vertragstext oberhalb der bisherigen Unterschriften, ist das Schriftformerfordernis auch ohne erneute Unterzeichnung beider Vertragsteile erfüllt, wenn die Änderung oder Ergänzung dem übereinstimmenden Willen der Parteien entspricht.

2. Es bleibt den Parteien unbenommen, im Falle der nachträglichen Änderung eines ursprünglich in zwei Urkunden geschlossenen Vertrages, über die Abänderung lediglich eine Urkunde herzustellen. Aus den Urteilsgründen: ist mehr auf unserer Landwirtschaftsrecht- Seite zu lesen, weil die Entscheidung im Zusammenhang mit einem Landpachtvertrag durch den Landwirtschaftssenat des OLG erging.

(OLG Dresden, Urt. v. 21.5.1999 – LwU 3626/98 – (4/00))

VonHagen Döhl

Dispokredit pfändbar

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.3.2001 ist nun auch ein dem Schuldner eingeräumter Dispokredit seiner Bank pfändbar.
Ein Finanzamt hatte wegen der Steuerverbindlichkeiten des Schuldners sämtliche Forderungen eines Sparkassenkunden gegen seine Bank gepfändet. Das Kreditinstitut hatte mitgeteilt, dass das Konto kein Guthaben aufweise und deshalb an das Finanzamt nichts überwiesen. Gleichwohl hat es im Rahmen eines bestehenden Kontokorrentrahmenlimits weiter Überweisungs- und Auszahlungsaufträge des Schuldners ausgeführt. Das Finanzamt verlangte nunmehr diese Beträge zur Deckung der Steuerschulden heraus. Das OLG Hamm hatte die Forderung abgewiesen. Der 9. BGH Zivilsenat hob das OLG-Urteil mit der Begründung auf, dass durch die Vereinbarung eines Dispokredites ein Rechtsanspruch gegen die Bank entstehe, der – wie jede andere Forderung – pfändbar sei und zwar auch im Voraus.

VonHagen Döhl

Kamin stürzt auf Auto – Vermieter muss für Sturmschäden aufkommen

(gms) – Fällt bei einem Sturm ein Kamin vom Hausdach und trifft ein Auto, muss der Hausbesitzer Schadensersatz leisten. Der Besitzer müsse entsprechende Sicherheitsvorkehrungen treffen, dass
Gebäudeteile selbst heftigen Sturmböen der Stärken 11 oder 12 standhalten. Das berichtet der Deutschen Mieterbund (DMB) in Köln.unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichts Grevenbroich (Az. 11 C 115/99).
Im verhandelten Fall war der Schornstein vom Dach eines Mietshauses auf das Auto eines Mieters gestürzt. Das Gericht sprach dem Mieter daraufhin rund 7000 Mark Schadenersatz zu. Nach Angaben des DMB ging das Amtsgericht davon aus, dass der Vermieter verantwortlich für den Schaden sein, da «die Ablösung der Gebäudeteile eine Folge mangelhafter Gebäudeunterhaltung war». Nach der allgemeinen Lebenserfahrung spreche ein Loslösen von Gebäudeteilen in Folge von Witterungseinwirkung für eine fehlerhaft errichtete oder mangelhaft unterhaltene bauliche Anlage, heißt es in dem Urteil weiter.
Diese Vermutung finde «ihre Grenze nur an einem außergewöhnlichen Naturereignis, mit dem der Vermieter nicht rechnen muss». Doch selbst statistisch gesehen selten auftretende Stürme und Sturmböen der Windstärken 11 bis 12 müssten in die Sicherheitserwägungen des Hauseigentümers einbezogen werden. Letztlich müsse der Kamin regelmäßig überprüft werden, so das Gericht. Dabei reiche eine Überprüfung durch den Schornsteinfeger nicht aus. Im Hinblick auf die Standsicherheit müssten ein Baubetrieb oder ein Dachdecker mit der Überprüfung beauftragt werden.
(Amtsgericht Grevenbroich Az. 11 C 115/99).

VonHagen Döhl

Heiteres: Unharmonischer Intimverkehr als Reisemangel

Die Urlaubsreise des Klägers nach Menorca verlief nicht wie geplant. Vertraglich geschuldet war die Unterbringung in einem Zimmer mit Doppelbett. Statt dessen fand der Kläger zwei Einzelbetten vor. In seiner gerichtlichen Klage verlangte er Schadensersatz wegen nutzlos aufgewandten Urlaubs. Ein harmonischer Intimverkehr mit seiner Partnerin sei nicht möglich gewesen, weil sich die Einzelbetten auf den rutschigen Fliesen bei der kleinsten Regung bewegt hätten. Deshalb sei es in den 14 Tagen zu keinem einzigen befriedigenden Intimerlebnis gekommen.

Das AG Mönchengladbach wies die Klage ab (Urteil vom 25.4.1991 – 5a C 106/91). Die Urteilsbegründung ist zugleich ein anschaulicher Beweis dafür, dass sich die Justiz in ihrer Entscheidungsfindung nicht nur durch „nüchternen und trockenen Ernst“ auszeichnet, wie von manchen behauptet wird. Hier ein Auszug aus der
Begründung:
„[…] Der Kläger (Kl.) hat nicht näher dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die festverbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt brauchte allerdings nicht aufgeklärt zu werden, denn es kommt hier nicht auf spezielle Gewohnheiten des Klägers an, sondern darauf, ob die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind. Dies ist nicht der Fall.
Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller
Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, dass der Kl. seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hätte verbringen müssen. Aber selbst wenn man dem Kl. seine bestimmten Beischlafpraktiken zugesteht, die ein festverbundenes Doppelbett voraussetzen, liegt kein Reisemangel vor, denn der Mangel wäre mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen. Wenn ein Mangel nämlich leicht
abgestellt werden kann, dann ist dies auch dem Reisenden selbst zuzumuten mit der Folge, dass sich der Reisepreis nicht mindert und dass auch Schadensersatzansprüche nicht bestehen. Der Kl. hat ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen, dass die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es hätte nur weniger Handgriffe bedurft und wäre in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden. Es mag nun sein, dass der Kl. etwas derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber für wenig Geld schnell zu besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur hätte sich der Kl. beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt. […]“

VonHagen Döhl

Angaben zu Ersatzschlüsseln falsch – kein

Ein Autobesitzer, der bei seiner Versicherung falsche Angaben über Ersatzschlüssel und den Kilometerstand des Fahrzeugs macht, verliert den Teilkaskoschutz. Nach Auffassung der Richter sind beide Informationen für die Versicherung wichtig und falsche Angaben daher geeignet, die Interessen des Versicherers zu gefährden. Dieser brauche daher kein Geld zu zahlen . Das Gericht wies mit seinem Urteil die Zahlungsklage einer Fahrzeughalterin ab. Die Klägerin hatte in einer Schadensanzeige die falsche Angabe ihres Ehemannes bestätigt, dass es für ihr gestohlenes Fahrzeug keine Ersatzschlüssel gebe. Außerdem war die Laufleistung des Wagens lediglich mit 80 000 Kilometern statt wahrheitsgemäß mit 100 000 Kilometern angegeben worden. Die Versicherung lehnte daraufhin jegliche Schadensregulierung ab. Das OLG gab der Versicherung recht.
(Quelle: dpa vom 17.1.2001 OLG Frankfurt am Main – Az: 3 U 72/99)

VonHagen Döhl

Auftraggeber muss Vollmacht nachweisen können

Wer einen Reparturauftrag für einen anderen erteilt, sollte dies in jedem Fall deutlich machen. Denn nach einem Urteil des OLG Frankfurt am Main haftet der Auftraggeber im Zweifel persönlich für die Kosten, wenn er bei der Auftragserteilung nicht mitgeteilt hat, dass er nicht im eigenen, sondern im fremden Namen handele. Das Gericht hob mit seinem Urteil eine Entscheidung des LG Frankfurt am Main auf und gab der Zahlungsklage eines Kfz- Betriebs statt. Der Beklagte hatte einen Lastwagen zu dem Kfz-Betrieb gebracht, diesem einen Reparaturauftrag erteilt und später das Fahrzeug auch wieder abgeholt. Bei keiner dieser Gelegenheiten machte er deutlich, dass er nicht für sich, sondern für eine Firma handele. Dem Kfz-Betrieb war dies auch nicht aus anderen Umständen ersichtlich, so dass er die Rechnung von dem Beklagten bezahlt haben wollte. Anders als das LG ließ das OLG dessen Einwand, er habe nicht im eigenen Namen gehandelt, nicht gelten. Der Beklagte sei für diese Behauptung beweispflichtig. Da er nicht im Besitz einer Vollmacht sei und die Firma, für die er angeblich gehandelt habe, dies bestreite, sei ihm dieser Nachweis nicht gelungen.
(Quelle: dpa vom 2.2.2001 OLG Frankfurt am Main – Az.: 7 U 190/99)

VonHagen Döhl

Rentner klagten „Freitrunk“ ein

(dpa) Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat am Dienstag einen erbitterten Rechtsstreit um Freibier geschlichtet. Zwei Rentner, ehemalige Angestellte der Kronen Privatbrauerei in Dortmund, erhalten künftig 150 Liter Freibier im Jahr. Sie schlossen einen entsprechenden Vergleich mit der Dortmunder Actien-Brauerei (Az.: 9 AZR 591/99 und 9 AZR 593/99).
Die DAB hatte die Kronen-Brauerei 1996 gekauft und deren Pensionären seit Januar 1997 nicht mehr den üblichen „Freitrunk“ geliefert. „Wir sind ausgetrocknet“, schilderte der Kläger Friedhelm Boß den Notstand. „Seit dreieinhalb Jahren haben wir prozessiert und immer noch kein Bier.“ Darum könne er mit dem Vergleich leben. Zumal die Dortmunder Actien-Brauerei (DAB) den Klägern auch den Rückstand von 450 Litern für die vergangenen drei trockenen Jahre zugesteht.
„Jedes Bier, das nicht getrunken wird, ist natürlich ein Verlust“, zeigte der Vorsitzende Richter des Neunten Senats, Wolfgang Leinemann, Verständnis für die Klage. Dennoch riet er den Parteien zum Vergleich. Die Kronen-Brauerei hatte ihren ehemaligen Betriebsangehörigen großzügig 24 Kästen oder 240 Liter Bier im Jahr zukommen lassen. Bei der DAB gibt es für Rentner nur 15 Kästen. Den Kronen-Rentern mehr zu geben, wäre ungerecht, sagte Personalleiter Bernd Schulte am Rande der Verhandlung.
Die DAB hatte die Eigenproduktion von Kronen-Bier eingestellt und argumentiert, dass die Geschäftsgrundlage für das Pensionärs-Freibier entfallen sei und sie keinen einzigen Liter herausrücken müsse. Die Gegenseite war der Meinung, dass die Verpflichtung auf die DAB übergegangen sei und es nie Geschäftsgrundlage der Freitrunkvereinbarung war, dass sie das Bier selbst braut. Kronen- Bier gibt es nämlich immer noch. Es wird von einer externen Brauerei hergestellt.
„Wir haben viel nachzuholen“, seufzte Renter Boß in Vorfreude auf die erste Lieferung nach langer Durststrecke. Mehr als 400 Pensionäre der Kronen-Brauerei hatten die 15 Kästen bereits akzeptiert. Boß und etwa zehn andere hatten sich damit ursprünglich nicht zufrieden geben wollen. Das Dortmunder Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hatten der Klage der Rentner statt gegeben. Die DAB war vor das höchste deutsche Arbeitsgericht in Revision gegangen.
BAG, Az. 9 AZF 591/99 und 9 AZR 593/99

VonHagen Döhl

Bank haftet bei Verlust der EC – Karte

Wer den Verlust seiner Scheckkarte nicht unverzüglich bei seiner Bank meldet, muss nicht unbedingt selbst für entstandene Schäden aufkommen. Das Landgericht Mönchengladbach verurteilte eine Sparkasse, an ihre Kundin 3000 Mark zu zahlen (2 S 288/99).
Die Frau hatte den Verlust ihrer Karte erst nach einigen Tagen bemerkt und bei ihrer Bank angezeigt. In der Zwischenzeit verschwanden 3000 Mark von ihrem Konto. Die Kreditinstitute müssten für das Risiko des Missbrauchs am Geldautomaten haften, urteilten die Richter.