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VonHagen Döhl

Bank darf Online-Zugang nicht kappen

Eine Bank darf es sich nicht vorbehalten, ihren Kunden jederzeit aus wichtigem Grund den Online-Zugang zum Konto zu sperren. Das entschied das Oberlandesgericht Köln auf Grund einer Klage des Verbraucherschutzvereins VSV) gegen die Postbank. Zum Hintergrund: Die Geschäftsbedingungen des Postbank Online-Service enthalten eine Klausel, die die Bank berechtigt, den Kontozugang zu kappen – jederzeit und ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden. Diese Regelung ging den Kölner Richtern zu weit. Für Kunden, die sich beispielsweise aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen bewusst für die Kontoführung am PC entschieden hätten, führe die Online-Sperre zu beträchtlichen Behinderungen. Außerdem umfasse die Klausel auch die Fälle, in denen die Sperrung des Onlinezugangs ausschließlich im Interesse der Bank liege. Etwa wenn sie eine PIN-Nummer versehentlich doppelt vergeben habe. Darüber hinaus hielten die Richter die Klausel schon wegen der unklaren Formulierung für unwirksam.
(OLG Köln. Az 6 U 1351/99)

VonHagen Döhl

Alle Jahre wieder: Schneeräumpflicht

Grundsätzlich ist der Eigentümer (Vermieter) für das Räumen und Streuen des Gehwegs vor dem Haus und der Wege auf dem Grundstück verantwortlich. Er kann diese Pflicht aber im Mietvertrag durch eine entsprechende Regelung dem Mieter übertragen: entweder durch ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag oder durch den Verweis auf die Hausordnung, wenn die Schneeräumpflicht dort geregelt ist.
( OLG Frankfurt,16 U 123/87)

Dies entbindet den Vermieter aber nicht von seiner Pflicht, zu kontrollieren, ob der Mieter seiner Pflicht ordnungsgemäß nachkommt.
(OLG Dresden, 7U905/96)

Grundsätzlich haften nämlich bei einem Unfall Mieter und Vermieter gesamtschuldnerisch. Selbst wenn kein Schaden eintritt, können bei Versäumnissen Bußgelder drohen. Wird die Schneeräumpflicht an Dritte übertragen und die Durchführung nicht kontrolliert, haftet laut Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg der Hauseigentümer im Schadensfall.
Problematisch wird die Situation auch, wenn der Schneeräumpflicht wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen nicht nachgekommen werden kann. In diesem Fall ist man verpflichtet, Vertretung zu beschaffen.
(OLG Köln, 26 U 44/94)

Ab 7 Uhr früh muss der Fussweg geräumt sein. Bis 20 Uhr sollte dies auch so bleiben. Die jeweilige Straßenreinigungssatzung/ Winterdienstsatzung der Gemeinde sollte zudem beachtet werden.
(OLG Köln, 2 U 159/85)

Die Häufigkeit ist nicht genau festgelegt, ebenso die Art des Streuens. Wichtig ist nur, daß die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Es kommt also auf die Witterungsverhältnisse im Einzelfall an. Zu vorbeugenden Maßnahmen ist man jedoch nicht verpflichtet (BGH, III ZR 148/62), es sei denn, es wird etwa in den Medien vor Eisregen oder anderen Wetterkapriolen deutlich gewarnt.
Wenn doch ein Schaden eintritt, übernimmt in der Regel die Privathaftpflichtversicherung den Schaden.
(OLG Frankfurt,16 U 123/87; OLG Dresden, 7U905/96; OLG Köln, 26 U 44/94; OLG Köln, 2 U 159/85; BGH, III ZR 148/62)

Hinweis! Wird die Wohnung oder das Grundstück nicht ausschließlich privat genutzt, benötigen Sie eine spezielle Haftpflichtversicherung.

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Sozialgerichtsbarkeit: Querulanten sollen zahlen

Verfahren vor den Sozialgerichten sind derzeit (Gerichts-) kostenfrei. Der Freistaat Sachsen hat 1999 rund 18 Millionen DM für diesen Zweig ihrer Justiz ausgegeben, aber daraus nur 730 TDM eingenommen. Im Justizministerium ist man offensdichtlich der Meinung, dass es vor allem Querulanten seien, die die Kostenfreiheit ausnutzen, um alles und jedes beim Sozialgericht überprüfen zu lassen.
Der Freisstaat befürwortet einen entsprechenden Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums, nachdem die Verfahren kostenpflichtig werden sollen, um solche Klagen einzuschränken.
Wir sind der Meinung, dass vom Ansatz her der Gedanke richtig ist. Es muss aber in jedem Fall gewährleistet sein, dass mittellose Kläger Zugang zum Verfahren durch Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhalten müssen, damit deren Rechte durch die Kostenpflicht nicht beschränkt werden.
(Informationsquelle: Sächsische Zeitung 30.11.2000)

VonHagen Döhl

Einmalzahlungen und Arbeitslosengeld

Die Bundesregierung will jetzt die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes vom 24.05.2000 sowie 10.11.1998 umsetzen und hat einen Gesetzentwurf eingebracht, der vorsieht, dass auch Einmalzahlungen – wie Weihnachts- und Urlaubsgeld – künftig in die Berechnung des Arbeitslosen- und Krankengeldes einbezogen werden.
Bislang waren zwar die Einmalzahlungen beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Diesen Beiträgen standen allerdings keine Leistungen der Versicherungsträger gegenüber, weil die Einmalzahlungen in die Berechnung der Leistungsbeträge nicht einbezogen worden waren.
Durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes war der Gesetzgeber gehalten, eine Lösung hierfür herbeizuführen. Zunächst stand auch eine Variante zur Diskussion, dass auf Einmalzahlungen keine Beiträge erhoben würden. Dies hat man offensichtlich allerdings zu Gunsten der Leistungsempfänger fallengelassen.
Das Gesetz soll zum 1.01.2001 in Kraft treten. Unklar ist bislang, ob das Gesetz auch eine Rückwirkung auf bereits ergangene Leistungsbescheide haben wird.

VonHagen Döhl

Zivilprozessreform

Seit Jahresbeginn wird das Vorhaben des Justizministeriums zur Reform des Zivilprozesses (Kerngedanken: Stärkung der I. Instanz, Einführung einer Güteverhandlung, Einführung des originären Einzelrichterprinzips beim Landgericht, Abschaffung der Streitwertrevision, Umgestaltung der Berufung in ein Instrument der Fehlerkontrolle) kontrovers diskutiert. Am 8.09.2000 wurde das Vorhaben von der Bundesregierung als Gesetzentwurf eingebracht (BR-Drucksache 536/00).
Bei einer Umfrage der Bundesrechtsanwaltskammer sprachen sich 94 % der befragten Rechtsanwälte gegen zentrale Punkte der Reformvorschläge aus. Selbst die teilweise vorhandene Kritik aus der Richterschaft hat das Justizministerium nicht zum Anlass genommen, wesentliche Korrekturen an dem Reformvorschlag anzubringen.

VonHagen Döhl

Justizreform

Wiedereinmal sollen unter dem Gesichtspunkt der Verbesserung der Rechtspflege die Rechte der Prozeßparteien in Zivilverfahren vor den deutschen Gerichten deutlich beschnitten werden. So sollen vor allem die erstinstanzlichen Gerichte „gestärkt“ werden, allerdings zu Lasten der Rechtsmittelmöglichkeiten der Bürger. Die gesamte Struktur des Zivilverfahrens und des Rechtsmittelrechtes soll verändert werden. Das Bundesjustizministerium verspricht zwar eine verbesserte Qualität der Verfahren in 1.Instanz. Ob die Rechtpflege dies mit den Mitteln des Reformgesetzes wird umsetzen können, ist mehr als zweifelhaft.

Bundesweit haben sich die Rechtsanwälte im Interesse ihrer Mandanten gegen die wesentlichsten Teile der vorgesehenen Reform gestellt und sie als weitestgehend unnnötig oder gar falsch bezeichnet. Gerade die Beschränkung der Rechtsmittel wird als mit den Grundpfeilern unseres Rechtssystems unvereinbar angesehen. So soll es beispielsweise keine generelle Möglichkeit der Tatsachenberufung mehr geben, sondern nur noch die Möglichkeit, die erstinstanzlichen Entscheidungen auf Rechtsfehler zu prüfen. Selbst einige höhere Gerichte haben die Reform abgelehnt.

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat sich, ebenso wie die meisten Rechtsanwaltskammern der Länder, mit umfangreichen Argumenten und Stellungnahmen zu Wort gemeldet. Wie bei früheren Reformen des Zivilprozeßrechts -in der Vergangenheit wurden beispielsweise die Berufungsgrenzen schon mehrfach angehoben und ein sogenanntes „vereinfachtes Verfahren“ (§ 495a ZPO) eingeführt- blieben aber die Stellungnahmen ungehört. Die Reform wird also kommen.

Mehr zum Inhalt der vorgesehenen Reform und der Stellungnahme der BRAK erfahren Sie unter http://www.brak.de . Die Sächsische Rechtanwaltskammer wird uns demnächst zur Information unserer Mandanten mit weiteren Hinweisen „versorgen“. Sobald uns diese zugänglich sind, werden wir sie an dieser Stelle veröffentlichen. (aktuelle Meldung vom 16.12.2000)

VonHagen Döhl

Schriftformerfordernis bei nachträglicher Vertragsänderung

Erfolgt eine nachträgliche Vertragsänderung durch Einfügen im Vertragstext oberhalb der bisherigen Unterschriften, ist das Schriftformerfordernis auch ohne erneute Unterzeichnung beider Vertragsteile erfüllt, wenn die Änderung oder Ergänzung dem übereinstimmenden Willen der Parteien entspricht.
Es bleibt den Parteien unbenommen, im Falle der nachträglichen Änderung eines ursprünglich in zwei Urkunden geschlossenen Vertrages, über die Änderung lediglich eine Urkunde herzustellen.
(OLG Dresden, Urt. vom 21.05.1999)

VonHagen Döhl

Widerspruch gegen Einzugsermächtigungslastschriften

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden: Ein Widerspruch gegen Kontobelastungen aufgrund Einzugsermächtigungslastschriften ist ohne Einhaltung einer bestimmten Frist bis zur Genehmigung der Belastungen durch den Kontoinhaber zulässig.
Aufgrund einer von der Kauffrau D erteilten Einzugsermächtigung zog die C-Bank auf ein bei der beklagten Sparkasse unterhaltenes Konto monatlich Lastschriften. Nachdem die D-GmbH das Konto übernommen hatte, löste die Beklagte bis September 1997 unberechtigt noch fünf vorgelegte Lastschriften unter Belastung des Kontos ein. Der als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der D-GmbH bestellte Kläger verlangte von der Beklagten im April 1998 die Rückbuchung dieser Lastschrift-Belastungen. Nach Erlöschen des Giroverhältnisses macht er diesen Anspruch klageweise als Zahlungsanspruch geltend. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
Die Revision der beklagten Sparkasse hatte keinen Erfolg. Der XI. Zivilsenat hat in dem Rückbuchungsverlangen des Klägers einen wirksamen Widerspruch gegen die unberechtigten Kontobelastungen gesehen. Die Widerspruchsmöglichkeit war nicht durch Zeitablauf erloschen, da der mit einem Widerspruch geltend gemachte Anspruch auf Kontoberichtigung einer Befristung nicht unterliegt und erst mit Genehmigung entfällt. Eine solche Genehmigung, die weder ausdrücklich noch konkludent erklärt war, konnte nicht aufgrund Schweigens auf einen Rechnungsabschluß angenommen werden. Zwar führt nach Nr. 7 Abs. 2 AGB-Banken und Nr. 7 Abs. 3 AGB-Sparkassen im Zusammenhang mit der im Rechnungsabschluß-Auszug enthaltenen Belehrung ein solches Schweigen innerhalb eines Monats bzw. vier Wochen zu einem Anerkenntnis des Saldos; da jedoch die Lastschrift-Belastungen zu ihrer Wirksamkeit der geschäftsbesorgungsrechtlichen Genehmigung nach § 684 Satz 2 BGB bedürfen, hat das Schweigen auf einen solche Belastungen enthaltenden Rechnungsabschluß nur dann Genehmigungscharakter, wenn diese Folge des Schweigens in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist und der Kontoinhaber auf diese Folge hingewiesen wird. Daran fehlte es.
(Pressemitteilung – Karlsruhe, den 6. Juni 2000)

VonHagen Döhl

Timesharing-Vertrag und Kreditvertrag mit Bank

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Dresden hat ein Urteil des Landgerichtes Leipzig bestätigt, nach dem die kreditgebende Bank ihrem Kunden wegen eines sittenwidrigen Timesharing-Vertrages die von dem Kunden bereits gezahlten Kreditraten zurückzahlen muss. Die Bank bleibt damit auf dem Kredit „sitzen“.
Das OLG Dresden hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass ein Timesharing-Vertrag (Kaufvertrag über ein Teilzeitwohnrecht in einer Ferienwohnanlage) gegen die guten Sitten verstoße und deshalb gemäß § 138 BGB nichtig sei, wenn er bewusst unklar, unvollständig und irreführend formuliert wurde, um die Risiken des Geschäftes für den Käufer zu verschleiern. Diese Nichtigkeit des Timesharing-Vertrages kann – so das OLG Dresden – nach § 9 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz auch der kreditgebenden Bank entgegengehalten werden, wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises gedient hat. Die Käufer sind in diesem Falle nicht nur zur Verweigerung von weiteren Kreditratenzahlungen berechtigt, sondern haben gegen die kreditgewährende Bank sogar einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen bereits geleisteten Kreditraten.
Da dies bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt war, hat das OLG Dresden deshalb auch die Revision zugelassen. Die Revisionsverhandlung beim Bundesgerichtshof stand ursprünglich für den 18.07.2000 an. Der BGH (Aktenzeichen XI ZR 328/99) hatte diesbezüglich auch eine Grundsatzentscheidung angekündigt. Kurz vor der mündlichen Verhandlung hat allerdings die beklagte Bank die Revision zurückgenommen, womit das Urteil des OLG Dresden rechtskräftig geworden ist.
(OLG Dresden, Urteil vom 3.11.1999 – 8 U 1305/99)

VonHagen Döhl

Verwahrung von ec-Karte und Geheimnummer für ein Girokonto

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Art der Verwahrung von ec-Karte und Geheimnummer für ein Girokonto als grob fahrlässig anzusehen ist.
Die Klägerin unterhielt bei der beklagten Sparkasse ein Girokonto. Während einer Auslandsreise ließ sie die ec-Karte in ihrer Wohnung auf ihrem Schreibtisch in einem unverschlossenen Behältnis zwischen Briefen und Notizen zurück. Die Originalmitteilung der Geheimnummer befand sich in einer Plastikhülle zusammen mit zahlreichen anderen Papieren, insbesondere Visitenkarten, in einer unverschlossenen Schublade eines Sekretärs in einem anderen Raum ihrer 5-Zimmer-Wohnung. Nach der Urlaubsrückkehr war die ec-Karte unauffindbar. Die Geheimnummer befand sich noch an ihrem Verwahrungsort. Während der Abwesenheit der Klägerin hatte ein Unbefugter an Geldausgabeautomaten unter Einsatz der in der Wohnung der Klägerin aufgefundenen Geheimnummer mehrere tausend DM abgehoben.
Für die Entscheidung des Falles kam es darauf an, ob diese Art der Verwahrung von ec-Karte und Geheimnummer als grob fahrlässig im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für die Verwendung der ec-Karte (Fassung: 15. Oktober 1997) anzusehen war. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Diese Voraussetzungen hat der Senat im Gegensatz zu den Vorinstanzen verneint. Er ist der Auffassung, daß die beschriebene Verwahrung zwar fahrlässig, aber noch nicht grob fahrlässig ist. Die beklagte Sparkasse wurde deshalb verurteilt, der Klägerin die unbefugt abgehobenen Beträge zu erstatten.
Urteil vom 17. Oktober 2000 – XI ZR 42/00