Alle Jahre wieder: Schneeräumpflicht

VonHagen Döhl

Alle Jahre wieder: Schneeräumpflicht

Grundsätzlich ist der Eigentümer (Vermieter) für das Räumen und Streuen des Gehwegs vor dem Haus und der Wege auf dem Grundstück verantwortlich. Er kann diese Pflicht aber im Mietvertrag durch eine entsprechende Regelung dem Mieter übertragen: entweder durch ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag oder durch den Verweis auf die Hausordnung, wenn die Schneeräumpflicht dort geregelt ist.
( OLG Frankfurt,16 U 123/87)

Dies entbindet den Vermieter aber nicht von seiner Pflicht, zu kontrollieren, ob der Mieter seiner Pflicht ordnungsgemäß nachkommt.
(OLG Dresden, 7U905/96)

Grundsätzlich haften nämlich bei einem Unfall Mieter und Vermieter gesamtschuldnerisch. Selbst wenn kein Schaden eintritt, können bei Versäumnissen Bußgelder drohen. Wird die Schneeräumpflicht an Dritte übertragen und die Durchführung nicht kontrolliert, haftet laut Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg der Hauseigentümer im Schadensfall.
Problematisch wird die Situation auch, wenn der Schneeräumpflicht wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen nicht nachgekommen werden kann. In diesem Fall ist man verpflichtet, Vertretung zu beschaffen.
(OLG Köln, 26 U 44/94)

Ab 7 Uhr früh muss der Fussweg geräumt sein. Bis 20 Uhr sollte dies auch so bleiben. Die jeweilige Straßenreinigungssatzung/ Winterdienstsatzung der Gemeinde sollte zudem beachtet werden.
(OLG Köln, 2 U 159/85)

Die Häufigkeit ist nicht genau festgelegt, ebenso die Art des Streuens. Wichtig ist nur, daß die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Es kommt also auf die Witterungsverhältnisse im Einzelfall an. Zu vorbeugenden Maßnahmen ist man jedoch nicht verpflichtet (BGH, III ZR 148/62), es sei denn, es wird etwa in den Medien vor Eisregen oder anderen Wetterkapriolen deutlich gewarnt.
Wenn doch ein Schaden eintritt, übernimmt in der Regel die Privathaftpflichtversicherung den Schaden.
(OLG Frankfurt,16 U 123/87; OLG Dresden, 7U905/96; OLG Köln, 26 U 44/94; OLG Köln, 2 U 159/85; BGH, III ZR 148/62)

Hinweis! Wird die Wohnung oder das Grundstück nicht ausschließlich privat genutzt, benötigen Sie eine spezielle Haftpflichtversicherung.

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