Timesharing-Vertrag und Kreditvertrag mit Bank

VonHagen Döhl

Timesharing-Vertrag und Kreditvertrag mit Bank

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Dresden hat ein Urteil des Landgerichtes Leipzig bestätigt, nach dem die kreditgebende Bank ihrem Kunden wegen eines sittenwidrigen Timesharing-Vertrages die von dem Kunden bereits gezahlten Kreditraten zurückzahlen muss. Die Bank bleibt damit auf dem Kredit „sitzen“.
Das OLG Dresden hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass ein Timesharing-Vertrag (Kaufvertrag über ein Teilzeitwohnrecht in einer Ferienwohnanlage) gegen die guten Sitten verstoße und deshalb gemäß § 138 BGB nichtig sei, wenn er bewusst unklar, unvollständig und irreführend formuliert wurde, um die Risiken des Geschäftes für den Käufer zu verschleiern. Diese Nichtigkeit des Timesharing-Vertrages kann – so das OLG Dresden – nach § 9 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz auch der kreditgebenden Bank entgegengehalten werden, wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises gedient hat. Die Käufer sind in diesem Falle nicht nur zur Verweigerung von weiteren Kreditratenzahlungen berechtigt, sondern haben gegen die kreditgewährende Bank sogar einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen bereits geleisteten Kreditraten.
Da dies bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt war, hat das OLG Dresden deshalb auch die Revision zugelassen. Die Revisionsverhandlung beim Bundesgerichtshof stand ursprünglich für den 18.07.2000 an. Der BGH (Aktenzeichen XI ZR 328/99) hatte diesbezüglich auch eine Grundsatzentscheidung angekündigt. Kurz vor der mündlichen Verhandlung hat allerdings die beklagte Bank die Revision zurückgenommen, womit das Urteil des OLG Dresden rechtskräftig geworden ist.
(OLG Dresden, Urteil vom 3.11.1999 – 8 U 1305/99)

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