Nach Ansicht des BAG ist der Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages zwar nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer die genaue Höhe der drohenden Versorgungsnachteile mitzuteilen und ihm die versorgungsrechtlichen Einzelheiten sowie die Abgrenzung von Versorgungs- und Versicherungsrente zu erläutern. Er darf den Arbeitnehmer insoweit vielmehr an die Zusatzversorgungskasse verweisen. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer aber wenigstens auf die infolge vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erwartenden hohen Einbußen bei der Zusatzversorgung hinweisen.
(BAG Urteil v. 17.10.2000 – 3 AZR 605/99)
Anmerkung: Die Entscheidung zeigt nochmals, dass der Arbeitgeber bei Abschluss des Aufhebungsvertrages im Hinblick auf etwaige Nachteile, die sich aus dem Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer ergeben können, umfassende Aufklärungs- und Hinweispflichten haben kann. Man kann dies kritisieren, da es grundsätzlich Sache jeder Partei ist, ihre eigenen Interessen selbst wahrzunehmen (s. z. B. BAG vom 13.10.1996 – 10 AZR 340/96 -, DB 1996, 2498). Für die Praxis sind jedoch die von der Rechtsprechung angenommenen Hinweis- und Aufklärungspflichten zur Vermeidung etwaiger Schadensersatzansprüche zu beachten. Sie müssen nicht notwendigerweise vom Arbeitgeber – der gegebenenfalls schwierige rechtliche Auswirkungen gar nicht zuverlässig beurteilen kann – selbst wahrgenommen werden. Es reicht gegebenenfalls aus, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gelegenheit gibt, sich anderweitig zu informieren.
Über den Autor