Suchmaschinen nur bedingt für Markenrecht verletzende Links haftbar

VonHagen Döhl

Suchmaschinen nur bedingt für Markenrecht verletzende Links haftbar

Der Betreiber einer Suchmaschine kann für Markenrecht verletzende Querverweise nur haftbar gemacht werden, wenn der Gesetzesverstoß auch für den juristischen Laien erkennbar war. Mit dieser Begründung hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts München I die Klage des Inhabers einer geschützten Software-Marke abgewiesen, der für seine fragwürdige Abmahnpraxis berüchtigt ist. Der Betreiber der Suchmaschine hat den beanstandeten Querverweis beseitigt, wollte aber für die Kosten der Abmahnung nicht aufkommen. Das Gericht verglich den Betrieb einer Suchmaschine mit der Herausgabe eines Branchenbuches. Auch dessen Vertreiber müsse nur für „ganz offensichtliche Verletzungshandlungen der von ihm benannten Dritten“ haften.
(Az.: 7 HKO 12081/00)

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