Lehnt ein Bodeneigentümer eine Geldabfindung von vornherein ab, so schließt dies zwar nicht aus, ein Bodenordnungsverfahren nach §§ 56, 64 LwAnpG anzuordnen, etwa mit dem Ziel, Tauschflächen zu ermitteln; ausgeschlossen ist aber, im Bodenordnungsplan zu bestimmen, daß der Bodeneigentümer ohne seine Zustimmung statt in Land in Geld abgefunden wird.
Gem. § 58 Abs. 2 LwAnpG kann ein Teilnehmer am Bodenordnungsverfahren nur mit seiner Zustimmung statt in Land überwiegend oder vollständig in Geld abgefunden werden.
(BVerwG, Urt. vom 09.07.1997, Urt. vom 17.12.1998 und Beschl. vom 21.12.1998)
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