Die von der Bundesregierung geplante Reform des Zivilrechts ist am 28. März 2001 im Rechtsausschuss des Bundestages behandelt worden. Dort wurde ein Kompromiss vereinbart, der vom ursprünglichen Entwurf nicht mehr viel übrig lässt. Im Kern bestand die angekündigte „große Justizreform“ im wesentlichen aus der Einführung eines dreistufigen Gerichtsaufbaus, anstelle der bisherige vierstufigen Gerichtsbarkeit, wobei nur noch eine Tatsacheninstanz erhalten bleiben und eine Konzentration aller Berufungen bei den Oberlandesgerichten erfolgen sollte. Dies war auf den einhelligen Widerstand aus der Praxis, insbesondere bei der Anwaltschaft und in großen Richterschaft gestoßen.
Vereinbart wurde stattdessen die Einführung einer sogenannten Experimentierklausel, die die einzelnen Bundesländer ermächtigt, weitere Berufungszuständigkeiten an die Oberlandesgerichte zu verlagern. Weitere Änderungen, die der Rechtsausschuss gebilligt hat, betreffen unter anderem das Abhilfeverfahren bei Verletzung des rechtlichen Gehörs und erweiterte Protokollierungspflichten innerhalb der Verhandlungen. Die „großen Justizreform“ findet somit nicht statt. Aus unserer Sicht nach wie vor zu kritisieren ist jedoch die oben genannte Länderklausel, die zu einer Rechtszerstückelung in Deutschland führen könnte, weil des bisher einheitliche System innerhalb der Gerichtsbarkeit nunmehr durch Länderkompetenz unterschiedlich geregelt werden könnte. Dies wird nach unserer Auffassung zu einer Rechtsverunsicherung der Bürger führen. Sachsen hat allerdings bereits angekündigt –wohl gerade aus diesem Grunde- von den diesbezüglichen Möglichkeiten keinen Gebrauch zu machen
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