Auftraggeber muss Vollmacht nachweisen können

VonHagen Döhl

Auftraggeber muss Vollmacht nachweisen können

Wer einen Reparturauftrag für einen anderen erteilt, sollte dies in jedem Fall deutlich machen. Denn nach einem Urteil des OLG Frankfurt am Main haftet der Auftraggeber im Zweifel persönlich für die Kosten, wenn er bei der Auftragserteilung nicht mitgeteilt hat, dass er nicht im eigenen, sondern im fremden Namen handele. Das Gericht hob mit seinem Urteil eine Entscheidung des LG Frankfurt am Main auf und gab der Zahlungsklage eines Kfz- Betriebs statt. Der Beklagte hatte einen Lastwagen zu dem Kfz-Betrieb gebracht, diesem einen Reparaturauftrag erteilt und später das Fahrzeug auch wieder abgeholt. Bei keiner dieser Gelegenheiten machte er deutlich, dass er nicht für sich, sondern für eine Firma handele. Dem Kfz-Betrieb war dies auch nicht aus anderen Umständen ersichtlich, so dass er die Rechnung von dem Beklagten bezahlt haben wollte. Anders als das LG ließ das OLG dessen Einwand, er habe nicht im eigenen Namen gehandelt, nicht gelten. Der Beklagte sei für diese Behauptung beweispflichtig. Da er nicht im Besitz einer Vollmacht sei und die Firma, für die er angeblich gehandelt habe, dies bestreite, sei ihm dieser Nachweis nicht gelungen.
(Quelle: dpa vom 2.2.2001 OLG Frankfurt am Main – Az.: 7 U 190/99)

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